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Die Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) ist der Rechtsbehelf für Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel. Sie kann nur auf Fehler formeller Art gestützt werden (BGH, Rpfleger 2006, 27; Rpfleger 2005, 33; 612). Demgegenüber geht es bei der Vollstreckungsabwehrklage um materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, weshalb beide Rechtsbehelfe sich grundsätzlich gegenseitig ausschließen (BGHZ 118, 229; WM 1991, 1097, 1098 = NJW 1992, 2160). Liegen dagegen die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung und einer Vollstreckungsgegenklage in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO vor, hat der Schuldner ein Wahlrecht, welchen Rechtsbehelf er geltend machen will (BGH, NJW-RR 2004, 1718).

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