Rz. 14
Die Abänderungsklage ist gelegentlich neben der Vollstreckungsgegenklage zulässig, da erstere in die Zukunft wirkt (zu den Unterschieden der beiden Klagearten vgl. BGH, MDR 1989, 340 und BGHZ 98, 353). Da sie aber häufig die gleiche Zielrichtung haben kann, kann nach der Erhebung der Abänderungsklage das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage fehlen. Ein und derselbe Umstand kann allerdings nie gleichzeitig eine Vollstreckungsabwehrklage und eine Abänderungsklage begründen. Denn die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unterhaltsschuldner als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst – unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft – an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll. Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines früheren Titels. Dabei geht es also nicht um die Anpassung des Unterhaltstitels an geänderte wirtschaftliche Umstände, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässige geworden ist. Wegen dieser unterschiedlichen Zielrichtung schließen sich die Abänderungs- und die Vollstreckungsgegenklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig aus (BGH, NJW 2005, 2313). Im Einzelfall kann die Abgrenzung, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen betroffen sind oder eine rechtsvernichtende Einwendung eingreift, schwierig sein, weshalb auch die Zuordnung bisweilen Schwierigkeiten bereitet: Veränderungen des Unterhaltsanspruchs, die auf die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, können nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage, sondern nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden (BGH, FamRZ 1991, 1175 = NJW-RR 1991, 1154). Eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 BGB kann gegenüber fälligen Ansprüchen mittels Vollstreckungsabwehrklage, für die Zeit ab Rechtshängigkeit mittels Abänderungsklage geltend gemacht werden (BGH, NJW-RR 1990, 1410 = FamRZ 1990, 1095). Nach Titulierung des Nacheheunterhalts gemäß § 1579 BGB entstehende Ausschluss- oder Herabsetzungsgründe sind mit der Abänderungsklage und nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen (KG, FamRZ 1990, 187). Wendet sich der Unterhaltsschuldner wegen des inzwischen eingetretenen Rentenbezugs des Unterhaltsberechtigten gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch, ist hierfür die Abänderungsklage nach § 323 ZPO und nicht die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO eröffnet – Abgrenzung zu BGH, MDR 1989, 340 (BGH, NJW 2005, 2313). Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ist mittels der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 906; 2004, 558; BGH, FamRZ 1991, 1175 = NJW- RR 1991, 1554), weil der Unterhaltsanspruch gänzlich ausgeschlossen werden soll (OLG Brandenburg, a. a. O.). Im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung können (auch) Einwendungen vorgebracht werden, die nach § 767 ZPO zu erheben sind, nicht aber solche, die mit der Abänderungsklage geltend zu machen sind (LG Köln v. 22.2.2014 – 22 O 486/10 – , juris).