Rz. 7

Mit der (negativen) Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann der (Vollstreckungs-) Schuldner geltend machen, dass der titulierte Anspruch nicht mehr bestehe, weil dieser z. B. erfüllt worden sei. Mit einem entsprechenden Feststellungsurteil würde dem Vollstreckungstitel jedoch nicht seine Vollstreckbarkeit genommen. Das kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geschehen. Einer Feststellungsklage fehlt allerdings nicht deshalb das Feststellungsinteresse, weil der Vollstreckungsschuldner die Vollstreckungsabwehrklage erheben kann. Denn das Gestaltungsurteil nach der Vollstreckungsabwehrklage nimmt, wenn der Klage stattgegeben wird, dem titulierten Anspruch nur seine Vollstreckbarkeit. Seine Rechtskraftwirkung erstreckt sich nicht auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen des materiell-rechtlichen Anspruchs. Die Rechtskraftwirkung der entsprechenden Feststellungsklage erstreckt sich allerdings so weit (BGH, MDR 1985, 138). Vollstreckungsabwehrklage und Feststellungsklage können miteinander verbunden werden. Insoweit nimmt allerdings der Aufrechnungseinwand eine Sonderstellung ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH hat die Präklusion der Aufrechnung nicht nur verfahrensrechtliche Wirkung. Vielmehr treten auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung nicht ein. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Titelschuldners werden so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden, weshalb eine Feststellungsklage hier ausgeschlossen ist (BGH, NJW 2009, 1671). Auch kann in einer rechtshängigen Vollstreckungsabwehrklage eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) mit dem Antrag erhoben werden, festzustellen, dass der titulierte Anspruch nicht mehr bestehe. Auch wenn die "Reichweite" des Vollstreckungstitels umstritten ist, ist der Streit der Parteien mit der Feststellungsklage auszutragen. Anders als diese Feststellungsklage ist die Vollstreckungsabwehrklage darauf gerichtet, die Vollstreckbarkeit des Titels zu beseitigen (BGH, WM 1997, 1280 = InVo 1998, 20).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge