Rz. 11

Neben der Vollstreckungsabwehrklage und gegebenenfalls unabhängig von ihr ist eine Schadensersatzklage zulässig, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet sein kann, der durch schuldhaft fehlerhafte Vollstreckung oder durch die Vollstreckung eines sittenwidrig erschlichenen Urteils entstanden ist (BGHZ 74, 9 f.; 83, 280). Liegen die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Ratenkredits vor, so kann gegen Vollstreckungsbescheide mit der Vollstreckungsabwehrklage aus § 767 ZPO, hilfsweise aus § 826 BGB (vgl. zuletzt: BGH, BB 1998, 2178 = WM 1998, 1950), vorgegangen werden und die Vollstreckung für unzulässig erklärt werden (OLG Köln, NJW 1986, 1350).

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