Rz. 16
Anwendbar ist § 767 ZPO auf:
Haushaltssachen nach den §§ 200, 95 FamFG.
Rz. 17
Familienstreitsachen gem. § 120 Abs. 1 FamFG (OLG Saarbrücken, MDR 2011, 168);
Rz. 18
Insolvenztabelle. Die Vollstreckungsabwehrklage gegen diesen Titel ist nur dann zulässig, wenn die vorgebrachten Einwendungen nach der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 2 InsO) entstanden sind (BGH, NJW 1985, 271 zu § 145 Abs. 2 KO);
Rz. 19
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; erwirkt der Beklagte einen Kostenbeschluss aus § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO und einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss, so kann der Kläger dagegen mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen (OLG Brandenburg, Urteil v. 7.7.2021, 4 U 165/20, juris; OLG Nürnberg, JurBüro 2020, 486; OLG Koblenz, Beschluss v. 15.7.2015, 14 W 446/15, juris). Wird im Rahmen eines vom Kostenschuldner angestrengte Beschwerdeverfahrens gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss auf dessen Veranlassung ein materiell-rechtlicher Einwand geprüft und beschieden, dann ist dem Kostenschuldner nach Treu und Glauben versagt, sich im Rahmen einer nachfolgend erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO darauf zu berufen, die Prüfung des materiell-rechtlichen Einwands sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft gewesen. Bei einem solchen Verfahrensablauf besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dem Kostenschuldner eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung dieses materiell-rechtlichen Einwands im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zu eröffnen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil v. 3.12.2015, 4 U 42/14, juris). Der Beklagte kann die Einlassung auf die Vollstreckungsabwehrklage nicht aus § 269 Abs. 4 ZPO verweigern, bis die Kosten des vorausgegangenen Unterlassungsrechtsstreits erstattet sind (OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1334). Nach der Rücknahme der Klage kann die Aufrechnung der mit ihr verfolgten Forderung gegen den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus § 269 Abs. 3 ZPO nicht gemäß § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden (OLG Bremen, NJW-RR 1992, 765). Die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann nicht mit Erfolg auf einen die Erstattungsforderung erfassenden bestätigten Vergleich gestützt werden, wenn dieser Einwand bereits im Rechtsstreit selbst hätte geltend gemacht werden können (OLG Frankfurt/Main, MDR 1987, 331). Mit der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss kann eingewandt werden, vor Abschluss des Vergleichs sei außergerichtlich eine davon abweichende Vereinbarung über die Kosten getroffen worden (BVerwG, InVo 2005, 359);
Rz. 20
Prozessvergleiche, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; ist bei Unwirksamkeit des Prozessvergleichs der Vorprozess fortzuführen, dann fehlt es regelmäßig für eine Klage nach § 767 ZPO am Rechtsschutzbedürfnis (BGH, NJW 1971, 467). In den Fällen aber, in denen eine Partei nach dem Abschluss eines Prozessvergleichs außer der Nichtigkeit desselben auch geltend macht, die durch den Vergleich begründete Forderung sei weggefallen, ist die Vollstreckungsabwehrklage zulässig (vgl. auch: BayVGH, Beschluss v. 3.9.2012, 8 C 11.3024; HansOLG Bremen FamFR 2012, 450). Eine Vollstreckungsabwehrklage kann auch zur Klärung der zwischen den Parteien streitigen Auslegung eines verwaltungsgerichtlichen Prozessvergleichs erhoben werden (BVerwG, NJW 1992, 191). Gegenüber einem Prozessvergleich können mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO Einwendungen geltend gemacht werden, die sich auf vor dem Vergleichsabschluss entstandene Gründe stützen (BGH, MDR 1987, 933). Durch einen gerichtlichen Vergleich wird die ursprünglich geltend gemachte Forderung nicht neu geschaffen, sondern nur modifiziert. Wird vom Gläubiger aus einem früher in der gleichen Sache ergangenen Versäumnisurteil vollstreckt, ist eine Klage nach § 767 ZPO nur möglich, wenn die Zwangsvollstreckung über den Vergleichsbetrag hinaus betrieben wird (OLG Hamm, NJW 1988, 1988); Eine Vollstreckungsabwehrklage im Hinblick auf einen Prozessvergleich ist zudem unzulässig, wenn dieser Vergleich keinen zulasten des Klägers vollstreckbaren Inhalt hat (Hessischer VGH, DÖV 2019, 40). Die Unwirksamkeit eines vor einer Schieds-/Gütestelle geschlossenen Vergleichs (§ 15a Abs. 6 Satz 2 EGZPO in Verbindung mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kann analog § 767 ZPO mittels einer prozessualen Gestaltungsklage (die sog. Titelabwehrklage) vom Schuldner gerichtlich geltend gemacht werden (AG Brandenburg, Urteil v. 18.12.2020, 31 C 135/19, juris).
Rz. 21
Rechtsnachfolger; droht trotz unterbliebener Titelumschreibung eine Vollstreckung, so kann eine Vollstreckungsabwehrklage zulässig sein, wenn der Schuldner andere Einwendungen, die den durch den Titel festgestellten Anspruch selbst betreffen, geltend machen will (BGH, NJW 1992, 2159). Ansonsten können die Rechtsnachfolger des Schuldners diejenigen Einwendungen erheben, die der Schuldner nach § 767 Abs. 2 ZPO noch selbst vorbri...