6.1 Urteil
Rz. 66
Die Entscheidung ergeht als Urteil. Der Tenor des stattgebenden Urteils erklärt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel für unzulässig. Wird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die "weitere" Vollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt (BGH, Rpfleger 2005, 675). Ist die Vollstreckung nur zeitlich befristet unzulässig, ist dies im Tenor des Urteils kenntlich zu machen. Wird der dem Vollstreckungstitel zugrunde liegende Anspruch durch die vorgebrachte Einwendung nicht insgesamt vernichtet, ist dies ebenfalls im Tenor auszudrücken. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 ff. ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 ff. ZPO.
6.2 Wirkungen des Urteils
Rz. 67
Als Gestaltungsurteil hat das Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf den titulierten Anspruch. Das obsiegende Urteil beseitigt lediglich die Vollstreckbarkeit des Titels (§ 775 Nr. 1 ZPO). Wird die Klage abgewiesen, ist damit grundsätzlich "bescheinigt", dass die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über die Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich zulässig ist. Hat der Vollstreckungsschuldner allerdings im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage mit einer Gegenforderung die Aufrechnung erklärt und unterliegt er, so enthält das die Klage abweisende Urteil zugleich die der Rechtskraft fähige Feststellung, dass die Gegenforderung bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht wurde, nicht besteht (BGH, NJW 1968, 156). Ist die Vollstreckungsabwehrklage wegen Präklusion des Aufrechnungseinwandes abgewiesen worden, ist eine Klage auf Feststellung, dass die titulierte Forderung durch dieselbe Aufrechnung erloschen sei, unzulässig (BGH, NJW 2009, 1641). Zur Rechtskraftwirkung des Urteils bei der Vollstreckungsabwehrklage vgl. OLG Köln, InVo 1998, 138.
6.3 Streitwert
Rz. 68
Der Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage richtet sich grundsätzlich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 255; AG Brandenburg, NJW-RR 2017, 1146). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf die Realisierbarkeit anzusetzen (BGH MDR 2016, 57; Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 284/13; LAG Köln, Beschluss v. 30.12.2015, 12 Ta 347/15, uris; NJW-RR 2006, 1146; OLG Karlsruhe, InVo 2004, 161); Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhend den Streitwert grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus dem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet (BGH, NJW-RR 2015, 1471). Zinsansprüche oder die Kosten sind Nebenforderungen (§ 4 Abs. 1 ZPO) und werden nur dann berücksichtigt, wenn ihnen keine Hauptforderung mehr gegenübersteht. Ein mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhöht den Streitwert nicht (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2018, 255). Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die nicht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung, sondern zur Durchsetzung gegenläufiger Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel (Prozessvergleich) entstanden sind, sind keine Nebenforderung zur Vollstreckungsabwehrklage, sondern eine den Streitwert erhöhende selbstständige Hauptforderung (OLG Karlsruhe a. a. O.). Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung einer Verurteilung auf Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines Nachlasses richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der der zur Auskunft verurteilten Partei entsteht (BGH, ZEV 2009, 246; WuM 2008, 296; NJW-RR 2006, 1146). Soll die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils des im Vollstreckungstitel enthaltenen Anspruchs für unzulässig erklärt werden (was auch stillschweigend möglich ist), so ist auch nur dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Die bloße Absichtserklärung des Gläubigers, nur wegen eines Teils der Forderung nicht mehr vollstrecken zu wollen, berührt den Gegenstandswert nicht (KG, FamRZ 2011, 668). Bei Unterhaltstiteln ist dabei § 17 GKG zu berücksichtigen (OLG Karlsruhe, a. a. O.) Nicht zur berücksichtigen ist der Kostenerstattungsanspruch aus dem dem Titel zugrunde liegenden Urteil, da die Vollstreckungsabwehrklage und das ihr stattgebende Urteil die materielle Rechtskraft der Verurteilung und die Kostenentscheidung des früheren Urteils unberührt lässt (BGH, NJW 1995, 3319). Stützt der Vollstreckungsschuldner (Kläger) die Klage nur hilfsweise auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, ist deren Wert Streitwert erhöhend nur dann zu berücksichtigen, wenn über die Aufrechnungsforderung entschieden worden ist (§ 19 Abs. 3 GKG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt...