1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Anordnungen nach § 769 ZPO treten mit Erlass des Urteils in dem Verfahren, in dem sie ergangen sind, ohne weiteres außer Kraft (BGHZ 32, 240; siehe auch § 769 Rn. 8). Im Falle der Abweisung z. B. der Vollstreckungsabwehrklage könnte die Zwangsvollstreckung daher ohne Beschränkung fortgesetzt werden, weil die Einlegung eines Rechtsmittels keinen Einfluss auf die Vollstreckung (Vollstreckbarkeit) hat. Hier setzt die Regelung des § 770 ZPO ein, der dem Prozessgericht die Möglichkeit einräumt, den Vollstreckungsschuldner auch weiterhin durch einstweilige Anordnungen im Urteil vor den Folgen der Zwangsvollstreckung zu schützen. Der Anwendungsbereich der Norm entspricht dem des § 769 ZPO. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt nicht voraus, dass vorher bereits eine einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO ergangen ist.
2 Verfahren
Rz. 2
Im Gegensatz zu § 769 ZPO setzt eine Entscheidung nach § 770 ZPO keinen Antrag des Vollstreckungsschuldners voraus. Vielmehr kann das Prozessgericht von Amts wegen entscheiden, was einen Antrag (als Anregung verstanden) nicht ausschließt (Zöller/Herget, § 770 Rn. 1). Für den Fall, dass mit einer Klageabweisung gerechnet wird, sollte der Kläger jedoch einen solchen Antrag (Anregung) stellen, um sicher zu sein, dass das Prozessgericht einen Ausspruch nach § 770 ZPO in Erwägung zieht. In diesem Fall ist das Gericht grundsätzlich zur Entscheidung über eine einstweilige Anordnung verpflichtet (BeckOK/ZPO-Preuß, § 770 Rn. 1). Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Der mögliche Inhalt der einstweiligen Anordnung entspricht dem Maßnahmekatalog des § 769 ZPO (vgl. § 769 RZ 11, 12). Der Ausspruch erfolgt im Tenor des Urteils und wird sofort wirksam (§ 775 Nr. 2, § 776 ZPO). War bereits eine Anordnung nach § 769 ZPO ergangen, genügt die Aufrechterhaltung derselben im Tenor des Urteils. Die Anordnungen nach § 770 ZPO treten außer Kraft, wenn das Urteil rechtskräftig wird, das Rechtsmittelgericht seinerseits ein Urteil erlässt oder sie (die Anordnung) aufhebt oder abändert.
3 Rechtsbehelfe
Rz. 3
Die in einem Urteil enthaltenen Anordnungen nach § 770 ZPO sind nicht isoliert, sondern nur mit der Hauptsache anfechtbar, da sie Bestandteil des Urteils sind (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 770 Rn. 2). Das Berufungsgericht kann aber auf Antrag vorab über sie verhandeln und entscheiden (§ 770 Satz 2, § 718 ZPO). Das Rechtsmittelgericht seinerseits ist dadurch nicht gehindert, selbst Anordnungen nach § 769 ZPO zu treffen.
4 Gebühren und Kosten
Rz. 4
Die Tätigkeit des Anwalts gehört zum Rechtszug, wird also durch die Gebühren der Nr. 3100 ff. VV RVG abgedeckt (§ 19 Abs. 1 Nr. 11 RVG). Bei abgesonderter mündlicher Verhandlung entstehen Gebühren nach Nr. 3328, 3332 VV RVG (Zöller/Herget, ZPO, § 770 Rn. 2). Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.