Rz. 11
Örtlich ausschließlich (§ 802 ZPO) zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Bei der Vorpfändung nach § 845 ZPO ist es das künftige zur Pfändung zuständige Gericht; bei der Sachpfändung das Gericht des Pfändungsorts, auch noch nach Wegschaffung der Sache an einen in einem anderen Gerichtsbezirk gelegenen Ort (Zöller/Herget, § 771 Rn. 8 m. w. N.); bei der Rechtspfändung dasjenige Gericht, das den nämlichen Beschluss (Forderungs- oder Hypothekenpfändung) erlassen hat. Nach Einleitung des Verteilungsverfahrens ist das Verteilungsgericht zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich zunächst nach dem Streitwert (§ 23 Nr. 1, § 71 GVG), der sich nach § 6 ZPO bestimmt. Danach ist entweder von dem Wert der Forderung, deretwegen der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, oder dem Wert des gepfändeten Gegenstands auszugehen; maßgebend ist der geringere beider Werte. Der Streitwert einer sog. unechten Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, mit der beantragt wird, die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft für unzulässig zu erklären (OLG Oldenburg, NJW-RR 2014, 782 = ZEV 2014, 417), ist nicht nach der begrifflich nicht in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 ZPO zu bemessen, vielmehr hat die Festsetzung entsprechend § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu erfolgen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1221 = InVo 2004, 333). Die Abgrenzung zwischen Amts- und Landgericht ist im Bereich des § 771 ZPO auch nach den weiteren Zuständigkeitsregeln des GVG vorzunehmen; also den §§ 23, 23a, 71 GVG (OLG Stuttgart, MDR 2009, 1310 = JurBüro 2010, 42). Wendet sich also der Kläger einer Drittwiderspruchsklage mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrages zum Besitz berechtigt sei, ist – unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels – ausschließlich das Amtsgericht zuständig (§ 23 Nr. 2a GVG; OLG Stuttgart, a. a. O.). In Familiensachen ist das Familiengericht (vgl. zur Anwendbarkeit des § 771 ZPO die §§ 95, 120 FamFG) zuständig (BGH, NJW 1985, 3066). Voraussetzung ist, dass das Recht, dessen sich der Dritte berühmt, im Familienrecht wurzelt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.10.2003, 8 WF 137/03 im Hinblick auf die Rüge der fehlenden Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB; OLG München, FamRZ 2000, 365; SchlHOLG, InVo 1999, 60 im Hinblick auf § 1365 BGB). Dadurch wird die Drittwiderspruchsklage zur Familiensache im Sinne des § 111 FamFG und ist nach §§ 23a Abs. 1 Nr. 1, 23b GVG das Familiengericht ausschließlich zuständig (vgl. auch: OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1221; OLG Hamburg, FamRZ 200, 1290; OLG Naumburg, FPR 2000, 221; OLG Köln, ZMR 2000, 613). Dagegen kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Titel, um dessen Vollstreckung es geht, eine Familiensache zum Gegenstand hat, da der titulierte Anspruch nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Die (streitige) Zivilgerichtsbarkeit ist zuständig für die Entscheidung über eine Drittwiderspruchsklage, mit der sich ein Dritter gegen eine Maßnahme zur Vollziehung eines im Strafverfahren angeordneten dinglichen Arrests wendet (LG Wuppertal, NStZ-RR 2011, 18; OLG Nürnberg, StV 2011, 148; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2009, 271 = wistra 2009, 207; BGH, MDR 2006, 347 = Rpfleger 2006, 161; OLG Naumburg, NStZ 2005, 341; AG Saarbrücken, wistra 2000, 194; a. A. OLG Celle, Rpfleger 2010, 695 = StV 2011, 147; OLG Hamburg, NStZ-RR 2008, 347 = StraFo 2008, 426). Arbeitsgerichte sind auch nicht bei arbeitsgerichtlichen Titeln zuständig (Zöller/Herget, § 771 Rn. 9).
Rz. 12
Bei der Anschlusspfändung (§ 826 ZPO) ist örtlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Hauptpfändung erfolgt ist. Bei der Abgabenvollstreckung ist das Amts- bzw. Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt (§ 262 Abs. 3 Satz 1 AO).