Rz. 51
Gegen das Urteil sind die Berufung (§§ 511 ff. ZPO) und die Revision (§§ 542 ff. ZPO) unter den allgemeinen Voraussetzungen gegeben. Hinsichtlich der einstweiligen Anordnung kann auf die Erläuterungen zu § 769 Rn. 2 ff. verwiesen werden.
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