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Die Zwangsvollstreckung ist zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Hierunter fallen z. B. die eine endgültige Entscheidung nur vorbereitenden Beschlüsse nach den §§ 570 Abs. 3, 707, 719, 732 Abs. 2, 766 Abs. 1 Satz 2, 769 ZPO. Weiterhin können die einstweiligen Anordnungen in Urteilen nach den §§ 767, 768, 771 ZPO enthalten sein (§§ 769, 770 ZPO). Schließlich können einstweilige Regelungen auch in den Entscheidungen nach § 765a ZPO enthalten sein. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Ausfertigung des Urteils respektive des Beschlusses vorgelegt wird. Ist die Einstellung unter einer Bedingung (Sicherheitsleistung pp.) angeordnet worden, muss auch deren Eintritt nachgewiesen werden. Ihr Nachweis erfolgt nach § 751 Abs. 2 ZPO. Bei Nachweis der Bedingung ist die Zwangsvollstreckung einzustellen. Es tritt ein Stillstand des Verfahrens ein. Eine erfolgte Pfändung bleibt bestehen, nur die Verwertung findet nicht statt. Ist eine Forderung gepfändet, darf der Drittschuldner nunmehr nur noch an Gläubiger und Schuldner gemeinsam leisten (oder für beide hinterlegen: LG Berlin, Rpfleger 1973, 73). Der Beschluss, der die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (ohne jegliche Bedingung) anordnet, wirkt bereits von dem Zeitpunkt an, zu welchem er existent geworden ist (LG Berlin, Rpfleger 1976, 26). Existent wird die Entscheidung, sobald sie unterschrieben ist und ihre Ausfertigung zum Zwecke der Bekanntgabe die Geschäftsstelle des Gerichts verlässt. Nimmt der Gerichtsvollzieher in Unkenntnis der Entscheidung Vollstreckungsmaßnahmen vor, so sind sie unzulässig und auf eine Erinnerung des Schuldners (§ 766 ZPO) hin aufzuheben (LG Berlin, a. a. O.). Darf nach der Entscheidung die Zwangsvollstreckung lediglich gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden, ist sie ebenfalls sogleich einzustellen. Jetzt muss der Gläubiger, will er den Verfahrensstillstand überwinden, die Zwangsvollstreckung weiter betreiben. Auch hier findet der Nachweis der Erbringung der Sicherheitsleistung in der Form des § 751 Abs. 2 ZPO statt.

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