Rz. 5

Der Schuldner kann – wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen – der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen widersprechen. Das Vollstreckungsorgan darf die Zwangsvollstreckung nicht deshalb ablehnen, weil es den Fall des § 777 ZPO für gegeben hält oder die Erinnerung nach §§ 777, 766 ZPO eingelegt ist (LG Hannover, Rpfleger 1986, 187). Allein durch den Widerspruch dürfen sich aber weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher von der Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme abhalten lassen. Der Widerspruch ist vielmehr mit der Erinnerung geltend zu machen (§ 766 ZPO). Vor der Entscheidung sind einstweilige Anordnungen nach § 766 Abs. 1 Satz 2 ZPO möglich.

 

Rz. 6

Die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen des Schuldners muss begonnen haben und darf noch nicht beendet sein. Die Beweispflicht für die Voraussetzungen des Satz 1 ist dem widersprechenden Schuldner auferlegt. Der Gläubiger, der sich auf Satz 2 beruft, muss darlegen und beweisen, dass die Sache als Sicherheit für weitere Forderungen dient. Die Entscheidung ergeht, falls der Erinnerung stattgegeben wird, dahin, dass die mit der Erinnerung gerügte bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in den bestimmten (dem übrigen Vermögen zugehörigen) Gegenstand für unzulässig erklärt wird.

 

Rz. 7

Die Erinnerung nach den §§ 777, 766 ZPO wird durch die Möglichkeit anderer Rechtsbehelfe nicht ausgeschlossen und schließt ihrerseits andere Rechtsbehelfe nicht aus (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 777 Rn. 19). Die Erinnerung ist begründet, wenn bzw. soweit die Voraussetzungen des § 777 ZPO vorliegen.

 

Rz. 8

Gegen die Entscheidung nach §§ 777, 766 ZPO kann die unterlegene (beschwerte) Partei die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO einlegen.

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