Rz. 2
Voraussetzung ist, dass die Zwangsvollstreckung begonnen hatte und der Schuldner alsdann verstorben ist. Darauf, ob die Erbschaft angenommen wurde, kommt es nicht an. Wegen der Bestimmung des § 779 Abs. 1 ZPO führt der Tod des vormaligen Vollstreckungsschuldners (des Erblassers) zu keiner Unterbrechung oder etwaigen Aussetzung des Verfahrens der Zwangsvollstreckung nach den §§ 239 oder 246 ZPO. Vielmehr wird die begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt (BGH, NJW 2020, 1143). Die Zwangsvollstreckung hat dann begonnen, wenn vor dem Tode des Schuldners eine erste Vollstreckungshandlung erfolgt ist (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 779 Rn. 5). Fehlt es daran, so muss die Zwangsvollstreckung in den Nachlass (§ 778 ZPO) ebenso wie die in das Eigenvermögen des Erben als Vollstreckung gegen den Erben begonnen werden. Dazu bedarf es dann der Umschreibung des Titels nach § 727 ZPO. Ist der Schuldner einer unvertretbaren Handlung mit einem Zwangsgeld belegt worden und verstirbt er danach, kann die Zwangsvollstreckung nicht in den Nachlass fortgesetzt werden; das Verfahren hat sich vielmehr erledigt (OLG Köln, InVo 2002, 346).
Rz. 3
Die Fortsetzung der begonnenen Zwangsvollstreckung ist in den gesamten Nachlass zulässig. Die Vollstreckung kann nach dem Tode des Schuldners ohne Titelumschreibung in dessen Nachlass fortgesetzt werden, wenn aufgrund des Vollstreckungstitels bereits zu Lebzeiten des Schuldners in dessen Vermögen vollstreckt worden ist (LG Stuttgart, DGVZ 1987, 12). Fortsetzung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass bedeutet nicht nur Fortsetzung von einzelnen begonnenen Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BeckOK/ZPO-Preuß, § 779 Rn. 4). Vielmehr können alle gegen den Nachlass gerichteten Vollstreckungsakten, die sich auf den nämlichen Titel stützen, aus dem die Zwangsvollstreckung begonnen wurde, vorgenommen werden (BGH, NJW 2010, 157). Ebenso kann die Vollstreckung auf Gegenstände erstreckt werden, die bislang noch nicht von der Vollstreckung erfasst waren (OLG München, NJW-RR 2014, 394). Für die Fortsetzung einer Immobiliarvollstreckung genügt die Voreintragung (§ 39 GBO) des Schuldners im Grundbuch (OLG München, NJW 2014, 3254). Nicht vollstreckt werden darf ein anderer, ein neuer Titel. Für ihn gelten die Erleichterungen des § 779 Abs. 1 ZPO nicht. Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO) allerdings können, auch wenn sie erst nach dem Tode des Schuldners entstanden sind, geltend gemacht und vollstreckt werden nach Abs. 1. Wird aus einem Titel vollstreckt, obwohl der Gläubiger verstorben und der Titel noch nicht auf dessen Erben umgeschrieben ist, so führt dies nicht zu einer Aufhebung der Pfändung, wenn dieser Mangel während des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens durch Umschreibung und Zustellung des Titels geheilt wird (LG Bielefeld, DGVZ 1987, 9).