Rz. 9
Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung wird nur auf Einrede des Erben und ohne besonderen Antrag in das Urteil aufgenommen (BGH, NJW-RR 2010, 664; BGH, NJW 1983, 2378). Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich (BGH, a. a. O.; NJW 1964, 2300). Wird ein Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich verpflichtet, die Einrede der beschränkten Erbenhaftung zu erheben. Dies gilt auch, wenn eine Überschuldung des Nachlasses nicht erkennbar ist (OLG Koblenz, FamRZ 2019, 626).Grundsätzlich braucht der Erbe nicht substantiiert vorzutragen und kann sich darauf beschränken, den allgemeinen Vorbehalt des § 780 Abs. 1 ZPO zu begehren (BGH, NJW 1983, 2378). Für die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung bedarf es keines Sachvortrages (OLG München, Urteil v. 1.12.2016, 23 U 2755/13, juris). Die Einrede muss bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erhoben sein. Ist die Grundentscheidung ohne Vorbehalt rechtskräftig geworden, kann der Einwand im Verfahren zur Höhe nicht mehr nachgeholt werden (OLG Köln, VersR 1968, 380). Hat der Gläubiger einen Titel im Mahnverfahren erwirkt, muss der Erbe den Vorbehalt mit dem Einspruch machen, will er die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung in der Zwangsvollstreckung nicht verlieren (OLG Köln, NJW 1952, 1145). Der Vorbehalt kann auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden; auch die Berufung lediglich zur Nachholung der Einrede ist zulässig (BGH, NJW-RR 20101, 664 = MDR 2010, 649) und unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Aufnahme unstreitig gegeben sind (OLG Köln, Urteil v. 5.11.2019, 4 U 153/18, juris). Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses ist im Berufungsverfahren auch dann zuzulassen, wenn die Dürftigkeit des Nachlasses streitig ist, sofern das Berufungsgericht den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ausspricht, ohne dessen sachlich rechtliche Voraussetzungen zu prüfen (OLG Celle, ZEV 2010, 409). Hat das Gericht die geltend gemachte Einwendung übergangen, dann kommt eine Urteilsergänzung in Betracht (§ 321 ZPO). In der Revisionsinstanz kann die Einrede grundsätzlich nicht erhoben werden (BGH, NJW 1962, 1250; NJW 1955, 788); sie wird dort nur ausnahmsweise dann zugelassen, wenn in den Tatsacheninstanzen für die Geltendmachung der Einrede noch kein Anlass gegeben war oder ihre Erhebung noch nicht möglich war, weil der Erbfall erst nach Einlegung der Revision eingetreten ist (BGH, WM 1976, 1085). Unzulässig ist es indes, nur mit dem Ziel der Berücksichtigung der Einrede Revision einzulegen (BGH a. a. O.). Die Versäumung des Rechtsanwalts, den Vorbehalt in den Titel aufnehmen zu lassen, ist, wenn der Mandant als Erbe hinsichtlich einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, eine Pflichtverletzung (BGH, NJW 1992, 2694). Zu den Grenzen anwaltlicher Pflichten zur Erwirkung eines Haftungsvorbehaltes für den Erben vgl. BGH, ZEV 2009, 529.
Rz. 10
Der Vorbehalt wird ohne die Prüfung ausgesprochen, ob dem Erben die Haftungsbeschränkung noch möglich ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 496; Zöller/Geimer, § 780 Rn. 11). Das Prozessgericht muss auch bei einem Streit der Parteien über die erfolgte Haftungsbeschränkung über das Bestehen derselben nicht entscheiden (OLG Köln, Urteil v. 5.11.2019, 4 U 153/18, juris; BGH, ZEV 2018, 267). Es kann – und wird – sich im Regelfall auf den Ausspruch des Vorbehalts beschränken. Der Vorbehalt lautet: "Dem Beklagten wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des ... vorbehalten." Der Vorbehalt gehört in den Tenor des Urteils, kann aber auch aus den Entscheidungsgründen entnommen werden. Sowohl Anerkenntnis- als auch Versäumnisurteile können unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ergehen (Schuschke/Walker, § 780 Rn. 4). Beim Anerkenntnis hat der Beklagte die Möglichkeit, "unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung" anzuerkennen. Das Anerkenntnisurteil enthält den Vorbehalt. Beim Versäumnisurteil ist ein Vorbehalt nur möglich, wenn der Kläger die Aufnahme des Vorbehalts selbst beantragt. In diesen Fällen überlässt es die Feststellung der Unzulänglichkeit des Nachlasses der Zwangsvollstreckung (KG, NJW-RR 2003, 249). Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn im Mahnverfahren ein Titel gegen den Erben erwirkt wird. Dieser muss aber, um nach §§ 781, 785 ZPO die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass geltend machen zu können, Widerspruch gegen den Mahnbescheid (§ 694 ZPO) oder Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§§ 700, 338 ZPO) einlegen, um die Aufnahme des Vorbehalts in die abschließende Entscheidung erreichen zu können (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5.5.2015, 12 W 92/14 (KE), juris). Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO ist der Kläger nicht im Sinne der Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels beschwert. Die Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 A...