2.1 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Rz. 2
Nach der Bestimmung des § 1489 Abs. 1 BGB haftet im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten für die Gesamtgutverbindlichkeiten persönlich, auch wenn er bis zum Tod (des anderen Ehegatten) nicht persönlich verpflichtet war. Soweit diese persönliche Haftung den überlebenden Ehegatten aber nur wegen des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft trifft, finden für die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten geltenden Vorschriften – auch die über die beschränkte Erbenhaftung – entsprechende Anwendung (§ 1489 Abs. 2 BGB). An die Stelle des Nachlasses tritt das Gesamtgut in dem Bestand, den es zur Zeit des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft hat. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte von den Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten wie z. B. Gesamtgutsverwaltung (entspr. § 1981 BGB), Gesamtgutinsolvenz (§ 332 InsO), die Unzulänglichkeits- bzw. Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB), aber auch befristet durch die Einreden nach den §§ 2014, 2015 BGB Gebrauch machen kann. Wegen dieser, den §§ 780-785 ZPO vergleichbaren, Konstellation ordnet § 786 ZPO für die Geltendmachung dieser Einreden in der Vollstreckung die entsprechende Anwendung der §§ 780 bis 785 ZPO an. Der überlebende Ehegatte kann deshalb, wenn er sich die Beschränkung der Haftung gemäß § 305 Abs. 2 ZPO im Urteil hat vorbehalten lassen, dieselbe (§ 784 ZPO) bzw. die befristete Beschränkung der Vollstreckung (§§ 782, 783 ZPO) im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Benennt der Titel bereits konkrete Gegenstände, ist neben der Vollstreckungsabwehrklage aus § 785 ZPO auch die Erinnerung zulässig (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 786 Rn. 4).
2.2 Teilung des ehelichen Gesamtguts
Rz. 3
Erfolgt die Teilung des ehelichen Gesamtguts bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, haftet auch derjenige Ehegatte nach § 1480 BGB dem Gläubiger gegenüber persönlich, für den zur Zeit der Teilung eine solche Haftung nicht bestand. Seine Haftung beschränkt sich nach § 1480 Satz 2 BGB auf die ihm zugeteilten Gegenstände. Weiter wird dort angeordnet, dass die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 BGB entsprechend anzuwenden sind. Eine entsprechende Regelung trifft § 1504 BGB für die Haftung der Abkömmlinge nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. In der Zwangsvollstreckung muss die Einrede gem. §§ 786 Abs. 1, 781, 785 ZPO im Klageweg geltend gemacht werden. Auch hier ist erforderlich, dass die Schuldner sich die Beschränkung der Haftung im Titel nach den §§ 786 Abs. 1, 780 Abs. 1 ZPO haben vorbehalten lassen. Ist das der Fall, dann ist der Vorbehalt mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 785 ZPO geltend zu machen. Der Vorbehalt erübrigt sich, wenn der Titel die zugeteilten Gegenstände, in die vollstreckt werden kann, konkret benennt. Im Fall des § 1480 BGB ist bereits ein Sondervermögen vorhanden, auf das der Ehegatte die Gläubiger mit der Erhebung der Einrede nach §§ 1480 S. 2, 1990 BGB verweisen kann. Somit besteht für die §§ 782-784 ZPO kein Anwendungsbereich; die Verweisung des § 786 Abs. 1 beschränkt sich auf die §§ 780 Abs. 1, 781 und 785 ZPO (BeckOK/ZPO-Preuß, § 786 Rn. 6).
2.3 Vermächtnisnehmer
Rz. 4
Gemäß § 2187 Abs. 1 BGB kann ein Vermächtnisnehmer, der seinerseits mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses die Erfüllung insoweit verweigern, als dasjenige, was er selbst aus dem Vermächtnis erlangt, zur Erfüllung nicht ausreicht. Tritt nach § 2161 BGB ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter als der Vermächtnisnehmer haften würde (§ 2187 Abs. 2 BGB). § 2187 Abs. 3 BGB nunmehr ordnet die entsprechende Anwendung des § 1992 BGB an. Auch der Vermächtnisnehmer bzw. derjenige der an seine Stelle getreten ist, müssen sich die Beschränkung der Haftung im Titel haben vorbehalten lassen. Die Durchsetzung des Vorbehalts können auch sie dann nach den §§ 786, 785, 767 ZPO durch Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen. Weil mit der Einrede ohnehin die beschränkte Haftung mit einem Sondervermögen geltend gemacht wird, ergibt sich für die §§ 782-784 ZPO kein Anwendungsbereich; diese Vorschriften sind demnach aus der Verweisung des § 786 ZPO ausgenommen (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann Rn. 6).
2.4 Minderjährige
Rz. 5
Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 BGB ist die Haftung des Minderjährigen für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder einer sonstigen Handlung für das Kind begründet haben, oder die aufgrund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen des Kindes. Nach § 1629a Abs. 1 Satz 2 BGB finden, soweit sich der volljährig Gewordene auf die Haftungsbeschränkung beruft, die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, ...