Rz. 1

Die Vorschrift wurde in die Zivilprozessordnung durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz eingefügt und gilt seit dem 1.9.1987. Sie ist durch das Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 25.8.1998 mit Wirkung vom 1.9.1998 neu gefasst und ergänzt und mit Wirkung vom 25.04.2013 durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831) redaktionell angepasst worden. Zusammen mit dem § 305a ZPO regelt sie die Umsetzung der in den §§ 486 Abs. 1 und 3, 487 bis 487d HGB und §§ 4 bis 5m BinnSchG geregelten Haftungsbeschränkungen für see- bzw. binnenschifffahrtsrechtliche Forderungen in der Zwangsvollstreckung. Sie bestimmt, in welcher Weise die genannten Haftungsbeschränkungen in der Zwangsvollstreckung geltend zu machen sind. Ähnlich den anderen in den §§ 780 bis 786 ZPO angesprochenen Fällen wird auch diese Haftungsbeschränkung in Verfahren der Zwangsvollstreckung nicht von Amts wegen beachtet, sie muss vielmehr im Urteil (hier: § 305a Satz 2 ZPO) vorbehalten sein und vom Schuldner in der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden (§ 781 ZPO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge