1 Grundsatz – Zweck
Rz. 1
Die Vorschrift wurde in die Zivilprozessordnung durch das Zweite Seerechtsänderungsgesetz eingefügt und gilt seit dem 1.9.1987. Sie ist durch das Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 25.8.1998 mit Wirkung vom 1.9.1998 neu gefasst und ergänzt und mit Wirkung vom 25.04.2013 durch das Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831) redaktionell angepasst worden. Zusammen mit dem § 305a ZPO regelt sie die Umsetzung der in den §§ 486 Abs. 1 und 3, 487 bis 487d HGB und §§ 4 bis 5m BinnSchG geregelten Haftungsbeschränkungen für see- bzw. binnenschifffahrtsrechtliche Forderungen in der Zwangsvollstreckung. Sie bestimmt, in welcher Weise die genannten Haftungsbeschränkungen in der Zwangsvollstreckung geltend zu machen sind. Ähnlich den anderen in den §§ 780 bis 786 ZPO angesprochenen Fällen wird auch diese Haftungsbeschränkung in Verfahren der Zwangsvollstreckung nicht von Amts wegen beachtet, sie muss vielmehr im Urteil (hier: § 305a Satz 2 ZPO) vorbehalten sein und vom Schuldner in der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden (§ 781 ZPO).
2 Die Regelung des Absatzes 1
Rz. 2
Hier wird angeordnet, dass der Schuldner eine see- bzw. binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung (§§ 486 bis 487d HGB; §§ 4 bis 5m BinnSchG) in der Zwangsvollstreckung nur geltend machen kann, wenn sie ihm nach § 305a ZPO im Urteil vorbehalten worden ist. Er kann die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren nicht nachholen, wenn er die Voraussetzungen nicht bereits im Prozess vorgetragen hat (BeckOK/ZPO-Preuß, § 786a Rn. 3). Auch dann bleibt die Haftung – wie beim Erben – unberücksichtigt und kann der Gläubiger in das gesamte Schuldnervermögen die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Schuldner muss auch hier die Einwendungen geltend machen (§ 781 ZPO).
3 Die Regelung des Absatzes 2
Rz. 3
Der Ablauf des Verfahrens ist unterschiedlich und richtet sich danach, ob ein seerechtliches bzw. binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren im Inland stattfindet oder nicht (Abs. 2 Nr. 1 einerseits und andererseits Nr. 2 bzw. Nr. 3). Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung erfordert nach dem Urteilsvorbehalt die Errichtung eines Fonds im Sinne des Art. 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens oder nach § 5d BinnSchG; Einrede ohne Einrichtung eines Fonds nach § 5d Abs. 3 BinnSchG möglich. Zur Errichtung und Verteilung des Fonds findet auf Antrag ein gerichtliches Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung (SvertO) statt. Mit Errichtung des Fonds beschränkt sich die Haftung für alle Ansprüche, für die das Verteilungsverfahren eröffnet worden ist, auf die eingezahlte Haftsumme. Ansprüche, für welche die Haftung auf die Haftsumme beschränkt worden ist, können nur noch im Verteilungsverfahren verfolgt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 SvertO). Die Zwangsvollstreckung wegen dieser Ansprüche ist unzulässig, bis das Verfahren aufgehoben oder eingestellt ist (§ 8 Abs. 4 Satz 1 SvertO). Die vorbehaltene Haftungsbeschränkung ist nicht nach § 785 ZPO geltend zu machen, sondern richtet sich nach den Nrn. 1 bis 3 des Absatzes 2.
3.1 Inlandfonds
Rz. 4
Ist ein Vorbehaltsurteil nach § 305 a ZPO ergangen, entscheidet das Gericht, bei dem die Eröffnung des seerechtlichen oder binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens im Inland beantragt wird, nach § 5 Abs. 3 SVertO. Es kann die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen. Mit Eröffnung des Verteilungsverfahrens wird die Zwangsvollstreckung unzulässig. Dies wird durch Klage gem. Abs. 2 i. V. m. § 8 Abs. 4, 5 SVertO, beim binnenschifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren i. V. m. § 41 SVertO, beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend gemacht.
3.2 Auslandsfonds und seerechtliches Verteilungsverfahren
Rz. 5
Ist ein Vorbehaltsurteil gem. § 305a ZPO ergangen und ein Fonds in einem ausländischen Vertragsstaat des Haftungsbeschränkungsabkommens errichtet, gilt § 8 Abs. 4, 5 SVertO entsprechend, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds geltend macht (Abs. 2 Nr. 2 S. 1 i. V. m. § 50 SVertO). Tut er dies nicht oder fehlt es an den Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SVertO (Abs. 2 Nr. 2 S. 2), gelten die §§ 767, 769, 770 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat bei Beginn der Zwangsvollstreckung noch nicht errichtet war, sondern erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
3.3 Auslandsfonds und binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Rz. 6
Ist ein Vorbehaltsurteil gem. § 305a ZPO ergangen und ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens errichtet, gilt gem. Abs. 2 Nr. 3 § 52 SVertO. Nach § 52 Abs. 1 S. 1 SVertO gilt § 41 SVertO i. V. m. § 8 Abs. 4, 5 SVertO entsprechend, wenn der Gläubiger einen Anspruch gegen den Fonds geltend macht. Tut er dies nicht oder fehlt es an den Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 SVertO (Abs. 2 Nr. 3 S. 2), gelten die §§ 767, 769, 770 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn der Fonds in dem anderen Vertragsstaat bei Beginn der Zwangsvollstreckung noch nicht errichtet war, sondern erst bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
4 Die Regelung des Absatzes 3
Rz. 7
Die für ein...