7.1 Gläubiger
Rz. 20
Hat der Gläubiger die Beitreibung der Kosten (Abs. 1) ohne besondere Festsetzung beantragt und ist dieser Antrag ganz oder hinsichtlich einzelner Kosten abgelehnt worden, so kann die Ablehnung
- des Gerichtsvollziehers mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO
- des Rechtspflegers (z. B. die Kosten mit in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu nehmen) mit der sofortigen Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 793, 567 ff. ZPO) und
- des Grundbuchamts (z. B. die Kosten bei einer Zwangshypothek mit zu berücksichtigen) mit der Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO
angefochten werden.
Gegen eine die Erinnerung nach § 766 ZPO zurückweisende Entscheidung hat der Gläubiger die sofortige Beschwerde nach §§ 793, 567 ff. ZPO. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerden ist § 567 Abs. 2 ZPO zu beachten. Die Möglichkeit der Einlegung der Rechtsbeschwerde hängt von der Zulassung durch das Beschwerdegericht ab (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Rz. 21
Hat der Gläubiger die Festsetzung seiner Kosten nach den §§ 103 ff. ZPO beantragt und ist dieser Antrag ganz oder zum Teil zurückgewiesen worden, so steht ihm die sofortige Beschwerde nach den § 11 Abs. 1 RPflG; § 104 Abs. 3, §§ 567 ff. ZPO zu. Das setzt allerdings einen Beschwerdewert von über 50 EUR voraus (§ 567 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Überschreitet der Beschwerdewert diesen Betrag nicht, dann steht dem Gläubiger die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG zu. Dieser, wie im Übrigen auch der sofortigen Beschwerde, kann der Rechtspfleger abhelfen. Hilft er nicht ab, hat er dem Richter vorzulegen. Gegen die Entscheidung des Richters ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Möglichkeit der Einlegung der Rechtsbeschwerde hängt von der Zulassung durch das Beschwerdegericht ab (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Rz. 22
Sind (ausnahmsweise, vgl. oben 19) auf Antrag des Schuldners gegen den Gläubiger Kosten nach Abs. 3 vom Rechtspfleger des Prozessgerichts festgesetzt worden, kann der Gläubiger dagegen mit der sofortigen Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO vorgehen.
Sind dem Gläubiger durch einen Beschluss nach Abs. 4 (ausnahmsweise) die Kosten auferlegt worden, steht ihm die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 ff. ZPO zu.
7.2 Schuldner
Rz. 23
Gegen die Beitreibung der Kosten nach Abs. 1 kann der Schuldner die gleichen Rechtsbehelfe einlegen wie der Gläubiger. Auch hier kommt es darauf an, welches Vollstreckungsorgan gehandelt hat.
Rz. 24
Enthält eine Entscheidung in einem der in Abs. 4 genannten Verfahren keine Kostenentscheidung zugunsten des Schuldners, ist diese nicht etwa unvollständig, sondern verbleibt es bei Abs. 1. Der Schuldner kann diese Entscheidung mit der sofortigen Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG anfechten, weil – hätte der Richter entschieden – ein Rechtsmittel als isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO analog nicht gegeben wäre. Ist einem Kostenfestsetzungsantrag des Schuldners nach Abs. 2 nicht oder nur teilweise stattgegeben, kann dieser die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 ZPO einlegen. Daneben kann er die Kosten auch mit einer selbständigen Klage geltend machen (s. o. Rn. 19). Materiell-rechtliche Einwendungen können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Der Schuldner hat diese mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.