Rz. 68
Die vom Schuldner übernommenen Kosten einer Teil- oder Ratenzahlungsvereinbarung, insbesondere diejenigen eines mitwirkenden Anwalts (Einigungsgebühr), gehören regelmäßig zu den notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung und können deshalb ohne besonderen Titel zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden (BGH, NJW 2007, 1213 = DGVZ 2007, 36; LG Memmingen, JurBüro 2008, 384; OLG Braunschweig, DGVZ 2006, 113; a. A. AG Hanau, DGVZ 2008, 186; LG Bonn, DGVZ 2006, 29). Das gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner in dem Vergleich die Kosten übernommen hat (LG Mainz, DGVZ 2011, 134; AG Eutin, DGVZ 2010, 63). Ohne eine solche Vereinbarung wären die Vergleichskosten in entsprechender Anwendung des § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen (BGH, NJW 2007, 1213 = DGVZ 2007, 36). Eine Kostenerstattung, auch im Wege des § 788 Abs. 1 ZPO, käme von vornherein nicht in Betracht (BGH, NJW 2006, 1598; NJW 2005, 2460). Dabei hat der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Zuständigkeit zu überprüfen, ob ein Vergleich vorliegt und ob eine Anwaltsgebühr entstanden ist (BGH, NJW 2006, 1598; LG Wuppertal, DGVZ 2008, 185). Die Rechtsanwaltsgebühr für einen Teilzahlungsvergleich, dessen Kosten der Schuldner übernommen hat, sind nicht notwendige Kosten i. S. v. § 788 Abs. 1 ZPO, wenn die vereinbarten monatlichen Raten des erkennbar mittellosen Schuldners nicht einmal die laufenden Zinsen der bereits titulierten Forderungen abdecken (LG Berlin, DGVZ 2007, 28).
Rz. 69
Eine Teilzahlungsvereinbarung löst dann keine nach § 788 ZPO beitreibbare Einigungsgebühr aus, wenn die Vereinbarung lediglich die Zahlungsmodalität hinsichtlich der titulierten Forderung regelt und der Gläubiger keine darüber hinausgehende Sicherheit erhält, auch wenn in diesem Fall der Schuldner die Kosten anerkannt hat (AG Plön, DGVZ 2011, 135 = AGS 2011, 323; LG Münster, Beschluss v. 3.9.2007, 5 T 697/07). Wenn eine Forderung mit Zustimmung des Gläubigervertreters in Raten durch den Gerichtsvollzieher eingezogen wird, löst dies keine Einigungsgebühr aus (LG Koblenz, DGVZ 2006, 61; LG Bonn, DGVZ 2005, 77; AG Euskirchen, DGVZ 2005, 29; AG Neu-Ulm, DGVZ 2005, 47). Dies gilt auch dann, wenn vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung zwischen den Parteivertretern Verhandlungen über die Möglichkeit einer Ratenzahlung stattgefunden haben (AG Wiesbaden, DGVZ 2007, 159). Wird eine telefonisch vereinbarte Ratenzahlung lediglich schriftlich bestätigt, können die Kosten des Vergleichs nicht geltend gemacht werden (AG Bad Hersfeld, DGVZ 2007, 75).
Rz. 70
Für die Vollstreckung aus einem Vergleich gilt allgemein, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung aus ihm nur dann erstattungsfähig sind, wenn sich aus ihm selbst ergibt, dass seine Kostenregelung Kosten dieser Art mit umfasst (OLG Köln, DGVZ 1983, 9). Die Erstattungsfähigkeit entstandener Vollstreckungskosten eines Vergleichs auf Abfindung scheitert nicht daran, dass die Vollstreckungsmaßnahme vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingeleitet worden ist (LArbG Hamm, NZA 1991, 940).