Rz. 74
Aufgrund einer einstweiligen Verfügung, die die Herausgabe beweglicher Sachen an den Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung anordnet, hat der Schuldner die mit dem Vollzug der Sicherstellung verbundenen Transport- und Lagerkosten zu erstatten (BGH, DGVZ 2008, 77; NJW 2006, 310; zur Erstattung von Lagerkosten vgl. auch: LG Braunschweig, Urteil v. 12.7.2006, 9 O 232/06; KG, NJW-RR 1987, 574; OLG Karlsruhe, DGVZ 1993, 26 = Justiz 1993, 260; a. A. OLG Brandenburg, Rpfleger 2006, 101; HansOLG Hamburg, MDR 1993, 1023). Die Sequestervergütung ist im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Schuldner festzusetzen, sofern sie angemessen ist (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Die Vergütung für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als Sequester ist bei beweglichen Sachen nicht in Anlehnung an die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung zu bestimmen, sondern nach Maßgabe von § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2, § 315 Abs. 1 BGB. Eine vereinbarte Vergütung für diese Tätigkeit ist nach § 788 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur insoweit erstattungsfähig, als sie die ohne eine solche Vereinbarung geschuldete Vergütung nicht übersteigt. Ist eine übliche Vergütung nicht festzustellen, so ist die Vergütung nach billigem Ermessen, d. h. in erster Linie nach dem für die Sequestration erforderlichen Zeitaufwand zu bestimmen. Der Wert der verwahrten Sache führt nur dann zu einer Erhöhung, wenn das Haftungsrisiko des Gerichtsvollziehers nicht durch eine Versicherung gedeckt ist; der Prämienaufwand hierfür ist zu erstatten. Für die Wegnahme einer an ihn herauszugebenden Sache erhält der Gerichtsvollzieher außerdem eine (zu erstattende) Gebühr nach KV Nr. 221 der Anlage zu § 9 GvKostG in Höhe von 20 EUR.
Rz. 75
Wird durch die einstweilige Verfügung die Sequestration einer Computeranlage angeordnet und diese nicht vom Gerichtsvollzieher, sondern von einer Fachfirma vorgenommen, so handelt es sich nicht lediglich um eine Verwahrung, sondern auch um eine Verwaltung, deren Kosten nicht erstattet werden (OLG Koblenz, JurBüro 1991, 1560 m. Anm. Mümmler).
Rz. 76
Die Erstattungsfähigkeit hängt im Ergebnis davon ab, ob eine Verwahrung oder eine Verwaltung sowie Wirtschaftsführung vorliegt (vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, InVo 1998, 300; OLG Koblenz, ZIP 1981, 912; KG, MDR 1982, 237 und zu Kosten der Wirtschaftsführung OLG München, Rpfleger 1973, 30). Bei angeordneter Herausgabe an einen Sequester stellen die nachfolgend entstandenen Aufwendungen für den Abtransport und die Einlagerung keine erstattungsfähigen Vollstreckungskosten dar (OLG Hamm, JurBüro 1997, 160). Transportkosten, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger dem Schuldner bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung die ihm obliegende Leistung anbietet, sind vom Schuldner als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung zu ersetzen. Ausgenommen sind nur diejenigen Kosten, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger eine ihm nach materiellem Recht obliegende Verpflichtung erfüllt (LG Köln, JurBüro 1998, 552).