Rz. 27
Eigentlich entscheidend für den Charakter der Urkunde als Vollstreckungstitel ist, dass der Schuldner sich in ihr der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Erklärung der Unterwerfung ist eine ausschließlich auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete Willenserklärung, die nur prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH, NJW 2003, 1294; zum Umfang der Unterwerfung BGH, NJW-RR 1989, 509 m. Anm. Münch). Die Unterwerfung kann auch durch einen Vertreter erklärt werden (PfälzOLG Zweibrücken, InVo 1999, 185; zur Klauselerteilung in diesem Fall vgl. § 797 Rn. 4). Die Vollmacht des Vertreters bei Beurkundung der Unterwerfungserklärung bedarf der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Form (BGH, NJW-RR 2004, 1718). Die Unterwerfung durch einen vollmachtlosen Vertreter kann nach Genehmigung des Vertretenen oder Vollmachtsnachweis Wirksamkeit gegen den Schuldner erlangen (OLG Zweibrücken, OLGR 2002, 438). Mit der Erweiterung des Sicherungszwecks einer Grundschuld und eines abstrakten Schuldanerkenntnisses wird der Inhalt einer Unterwerfungserklärung nicht berührt (BGH, WM 1997, 1280). Auf die Unterwerfungserklärung nach §§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist § 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB entsprechend anzuwenden (OLG Braunschweig, ZfIR 2013, 727; KG, Grundeigentum 2013, 875).
Rz. 28
Die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung befreit den Gläubiger nicht von der Einhaltung sonstiger gesetzlicher Nachweispflichten oder vertraglicher Abreden, insbesondere über die Fälligkeit eines Darlehens und seine Kündigung, über Zinsbeginn und Zinshöhe (BGH, WM 1965, 767; BayObLG, DNotZ 1976, 366). Die Parteien können aber in der Urkunde den Gläubiger vertraglich von Nachweispflichten entbinden mit der Klausel, der Gläubiger solle vollstreckbare Ausfertigung unabhängig vom Nachweis des Entstehens oder der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung verlangen können (so BGH, NJW 1981, 2756; umstritten).
Rz. 29
Die in einem notariellen Vertrag vereinbarte Klausel, dass dem Verkäufer auf jederzeitiges Verlangen eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde ohne Fälligkeitsnachweis zu erteilen ist, verstößt gegen § 11 Nr. 15 AGBG a. F. und ist damit nichtig (OLG München, RNotZ 2001, 61; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 148; OLG Stuttgart, OLGZ 1994, 101; OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 1467 = DNotZ 1990, 564; OLG Koblenz, BauR 1988, 748 m. Anm. Brandt; auch OLG München, NJW-RR 1992, 125; LG München II, NJW-RR 1990, 1465; LG Köln, DNotZ 1990, 570; LG Waldshut-Tiengen, NJW 1990, 192; AG Köln, DNotZ 1990, 579; LG Mainz, DNotZ 1990, 567; OLG Nürnberg, DNotZ 1990, 564; a. A. OLG Hamm, DNotZ 1993, 244; LG Köln, MittRhNotK 1998, 138; OLG München, NJW-RR 1992, 125 = BauR 1991, 655). Der BGH hat allerdings einen Verstoß gegen § 11 Nr. 15 AGBG (jetzt: § 309 Nr. 12 BGB) nicht angenommen mit der Begründung, die Vollstreckungsunterwerfung sei eine auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung, die die Beweislastverteilung unberührt lasse (BGH, NJW 2002, 138). Ein Verstoß gegen § 11 Nr. 15a AGBG liege auch nicht deswegen vor, weil in Abweichung von den §§ 795, 726 ZPO der Eintritt der Fälligkeit nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden müsse. Dies werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung (s. o.) zwar vertreten. Es fehle jedoch schon an den Voraussetzungen für die Anwendung des § 726 ZPO, sodass sich die Frage der Beweislast im Verfahren der Klauselerteilung nicht stelle. Denn dadurch, dass der Notar in dem von den Parteien geschlossenen Vertrag ermächtigt werde, ohne weiteren Nachweis eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen, solle von vornherein ein Titel geschaffen werden, der gerade nicht von dem Nachweis der Fälligkeit abhänge (so auch: OLG Hamm, DNotZ 1993, 244).
Die Klausel zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Nachweisverzicht verstoße indes gegen § 9 AGBG a. F. (jetzt: § 307 Abs. 1, 2 BGB) und sei deshalb unwirksam. Denn sie widerspreche wesentlichen Grundgedanken der gesetzten Rechtsordnung, weil sie dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffne, ohne dass er nachweisen muss, dass er seine Leistung in einem der Rate entsprechenden Umfange erbracht hat. Sie setze damit den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertragsrechts fremd sei. Für derartige Unterwerfungserklärungen bestehe kein berechtigtes Interesse (BGH, NJW 2002, 138). Der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterfallen Klauseln in notariellen Verträgen dann nicht, wenn sie nur von dem Notar selbst aufgrund eines von ihm intern als Vorlage herangezogenen Vertragsmusters aufgenommen worden sind (OLG Köln, MittRhNotK 1998, 329). Die in einem notariellen Vertrag enthaltene "allgemeine Unterwerfungsklausel" wird von der möglichen Nichtigkeit der Bestimmung, wonach der Schuldner auf den Fälligkeitsnachweis verzichtet, nic...