Rz. 1

Die Vorschrift enthält eine dem § 721 ZPO entsprechende Regelung für den Fall, dass der Schuldner sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat. Auf außergerichtliche Vergleiche ist die Vorschrift nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar (LG Kaiserslautern, WM 1984, 115; LG Wuppertal, NJW 1967, 832; a. A. LG Hamburg, MDR 1981, 236; LG Ulm, MDR 1980, 944; LG Essen, NJW 1968, 162). Sie will verhindern, dass der Schuldner sich nur deshalb verurteilen lässt und eine vernünftige vergleichsweise Regelung ablehnt, um sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Räumungsfristverlängerung nicht abzuschneiden. Die Vorschrift gilt nicht für gewerbliche Räume. Bei Mischverhältnissen findet sie dann Anwendung, wenn die Wohnraummiete im Vordergrund steht. Auf eine vollstreckbare Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und den vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 4b i. V. m. §§ 796a, 796b ZPO) findet § 794a ZPO entsprechende Anwendung (Zöller/Geimer, § 794a Rn. 1).

 

Rz. 2

Auf die Anwendung der Vorschrift kann bei Abschluss des Prozessvergleichs nicht wirksam verzichtet werden (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 794a Rn. 1, 1.1; LG Berlin GE 1991, 403; Zöller/Geimer, § 794a Rn. 7; a. A. LG München, NZM 2008, 839 = ZMR 2009, 371; LG Aachen, WuM 1996, 568; LG Heilbronn, DGVZ 1992, 569).

 
Hinweis

Bisher keine Entscheidung des BGH dazu

Der BGH hat diese Frage in einer Entscheidung nach § 91a ZPO mit dem Hinweis, es sei nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, ausdrücklich offen gelassen (BGH, NJW-RR 2009, 422).

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