1 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel (Absatz 1)
Rz. 1
Zur Zwangsvollstreckung im Inland bedürfen Vollstreckungsbescheide (§§ 699, 700 ZPO), wenn nicht einer der Fälle der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744a, 745 und 749 ZPO vorliegt, keiner Vollstreckungsklausel. Die Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel ergibt sich daraus, dass nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO das Mahnverfahren nur für unbedingte Ansprüche zulässig ist. Umgekehrt folgt aus der Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel, dass § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO über seinen Wortlaut hinaus so zu verstehen ist, dass der Anspruch auch nicht von sonstigen Bedingungen abhängig sein darf, die nach § 726 ZPO nur in einem Klauselerteilungsverfahren zur Geltung gebracht werden könnten (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 796 Rn. 1). Dasselbe gilt für Urteile, mit denen ein Vollstreckungsbescheid lediglich aufrechterhalten wird. Liegt einer der Fälle vor, in denen die Klausel zu erteilen ist, ist zuständig das Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, bei zentralem Mahngericht dieses (LG Stuttgart, Rpfleger 2000, 537; a. A. LG Koblenz, Rpfleger 1994, 307). Ist eine Rechtsnachfolgeklausel für einen Vollstreckungsbescheid zu erteilen, finden die für die maschinelle Bearbeitung im Mahnverfahren geltenden Sonderregelungen des § 703b ZPO keine Anwendung. Es gelten vielmehr die Formvorschriften der §§ 724 ff. ZPO; die Klausel ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzw. vom Rechtpfleger eigenhändig zu unterschreiben (AG Leutkirch DGVZ 2011, 93). Ist ein Vollstreckungsbescheid inhaltlich so unbestimmt, dass er nur mittels einer titelergänzenden Klausel einen vollstreckbaren Inhalt erhalten könnte, so ist er zur Zwangsvollstreckung nicht geeignet. Es darf in diesen Fällen auch keine titelübertragende Klausel erteilt werden (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 796 Rn. 32).
Rz. 2
Soll die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid indes in einem anderen Vertragsstaat des EuGVÜ stattfinden, ist eine Vollstreckungsklausel zu erteilen (§ 31 AVAG). Da eine besondere Zuständigkeitsregelung fehlt, ist hierfür der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO) des Mahngerichts zuständig (BayObLG Rpfleger 2006, 418; OLG Hamm, Rpfleger 1994, 30; a. A. OLG Koblenz, Rpfleger 1994, 307 m. abl. Anm. Hintzen). Die Klausel wird nur auf Antrag erteilt. Der Antragsteller hat dabei glaubhaft zu machen, dass er die Klausel zur Zwangsvollstreckung im Ausland benötigt. Eine Vollstreckungsklausel ist erforderlich, wenn – gleich ob auf der Aktiv- oder der Passivseite – Vollstreckungsnachfolge gem. § 727 ZPO stattgefunden hat. Des Weiteren bedarf es einer Klausel, wenn – was zulässig ist – eine weitere der Zwangsvollstreckung dienende Ausfertigung i. S. d. § 733 ZPO erteilt werden soll, ob diese nur als "weitere Ausfertigung" oder als "weitere vollstreckbare Ausfertigung" bezeichnet wird, ist gleichgültig. Die Erleichterung für maschinelle Verfahren nach § 703b ZPO gilt auch für solche Klauseln. § 796 Abs. 1 ZPO wird unanwendbar, sobald der Vollstreckungsbescheid nach Überführung in das ordentliche Verfahren gemäß § 700 Abs. 3 ZPO durch gerichtliche Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird. Es wird deshalb auch dann eine Vollstreckungsklausel notwendig, wenn der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid nach §§ 345, 700 Abs. 3 Satz 2 ZPO verworfen wird. Die Klauselzuständigkeit bleibt dann beim Prozessgericht, bei dem die Akten verbleiben (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 796 Rn. 4, 5).
2 Präklusion (Absatz 2)
Rz. 3
Abs. 2 modifiziert § 767 Abs. 2 und 3 ZPO und setzt deren Anwendbarkeit voraus: Definiert wird (lediglich) der für die Präklusion maßgebliche Zeitpunkt. Da im Mahnverfahren kein Termin zur mündlichen Verhandlung stattfindet, wird der Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids als maßgeblich festgesetzt. Präkludiert werden Einwendungen, die auf Gründen beruhen, die schon vor der Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und mit Einspruch hätten geltend gemacht werden können (BGH, NJW-RR 1990, 303). Zur Präklusion beim Vollstreckungsbescheid siehe auch OLG Köln, NJW 1986, 1350 = WM 1986, 803.
Rz. 4
Die in Abs. 2 getroffene Festsetzung kann für Entscheidungen, die nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern nach Lage der Akten ergehen, entsprechend angewandt werden (OLG Oldenburg, NJW-RR 1990, 1095).
3 Zuständigkeit (Absatz 3)
Rz. 5
Es wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Klagen nach §§ 731, 767, 768 ZPO im Sinne der Vorschrift des § 700 Abs. 3 ZPO als ausschließliche Zuständigkeit (§ 802 ZPO) geregelt. Eine für den Gläubiger im Streitverfahren evtl. wahlweise Zuständigkeit hat zur Folge, dass auch für die angezeigten Klagen die Wahlmöglichkeit des Gläubigers erhalten bleibt. Die Zuweisung ist allerdings unter den Vorbehalt gestellt, dass sie nur gilt, solange es kein Prozessgericht des ersten Rechtszuges im Sinne der §§ 731, 767 Abs. 1 ZPO gibt. Ein solches Gericht gibt es dann, wenn die Akten nach § 700 Abs. 3 Satz 2, 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO bei diesem eingegangen sind (MünchKomm/ZPO-Wolfsteiner, § 796 Rn. 8). Dann sind endgültig das Prozessger...