Rz. 3
Zunächst muss eine der Parteien einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellen (Zöller/Geimer, § 796a Rn. 3a). Dieser kann sich auch auf bestimmte Teile der Vereinbarung beschränken (Zöller/Geimer, ZPO, § 796a Rn. 3a) und ist grundsätzlich nicht formbedürftig, außer es besteht Anwaltszwang. Das ist dann der Fall, wenn bei einer gerichtlichen Vollstreckbarerklärung das Landgericht zuständig ist. Es muss sich um einen außergerichtlichen materiell-rechtlich wirksamen Vergleich (§ 779 BGB) mit vollstreckbarem Inhalt handeln. Dieser Vergleich muss der Schriftform genügen, wenn nicht ausnahmsweise sich aus anderen Vorschriften (z. B. § 311b BGB) das Erfordernis der notariellen Beurkundung ergibt. Der Anwaltsvergleich ersetzt eine etwa erforderliche Beurkundung nicht; § 127a BGB findet – auch nach Vollstreckbarerklärung – keine Anwendung (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 796a Rn. 4). Der Vergleich muss von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossen sein, was auch im "Umlaufverfahren" möglich ist (Zöller/Geimer, ZPO, § 796a Rn. 17). Ob die Genehmigung einer vollmachtlosen Vertretung möglich ist, ist umstritten (für eine Genehmigung: Stein/Jonas/Münzberg, § 796a Rn. 3; einschränkend: Musielak/Voit/Voit, § 796a Rn. 3). Es reicht aus, dass die Rechtsanwälte den Vergleich abgeschlossen haben; sie müssen ihn nicht ausgehandelt haben (Zöller/Geimer, ZPO, § 796a Rn. 11). Durch das Erfordernis des Handelns im Namen der vertretenen Partei soll die verdeckte Stellvertretung und durch das Erfordernis des Handelns mit Vollmacht ausdrücklich eine vollmachtlose Vertretung ausgeschlossen werden. Die Unterzeichnung des Vergleichs durch die Parteien ist – entgegen § 1044b Abs. 1 ZPO a. F. – nicht notwendig, jedoch stets zu empfehlen. Die Unterzeichnung des Vergleichs durch die Rechtsanwälte ist erforderlich und ausreichend. Sie dient dem Nachweis, dass sie den Vergleich abgeschlossen haben. Die Unterschriften sind indes keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Vergleichs (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 796a Rn. 9). Der Vergleich muss weiter die Erklärung enthalten, dass sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich unterwirft. Das gilt auch dann, wenn der Vergleich keinen vollstreckbaren Anspruch enthält, sondern z. B. nur abgeschlossen wird, um ein Rechtsverhältnis zu klären (Zöller/Geimer, ZPO, § 796a Rn. 12). Schließlich ist der Vergleich in Urschrift oder in notarieller Ausfertigung beim zuständigen Amtsgericht niederzulegen. Der Tag des Zustandekommens des Vergleichs ist dabei anzugeben. Die Richtigkeit des angegebenen Datums ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 796a Rn. 8). Eine Frist für die Niederlegung ist nicht vorgesehen. Die Angabe des Tages des Zustandekommens soll der Identifizierung des Vergleichs dienen und die Niederlegung bezweckt den Schutz der Urkunde vor nachträglicher Änderung und Verlust. Die Regelung entspricht insoweit dem alten Recht. Zuständig für die Niederlegung ist das Gericht, bei dem eine der Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13 ff. ZPO) hat. Im Rahmen der Bestimmung des § 796c Abs. 1 ZPO ist auch die Verwahrung durch einen Notar möglich.