Die Bestimmung dehnt die Regeln der §§ 799, 800 ZPO auf Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, aus. Bezüglich des Gerichtsstands trifft Abs. 2 eine dem § 800 Abs. 3 ZPO entsprechende Regelung. Nach § 99 Abs. 1 LuftfzRG gilt die Regelung auch für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind (BeckOK/ZPO-Hoffmann, § 800a Rn. 1). Auf das zu den §§ 799, 800 ZPO Ausgeführte wird Bezug genommen.

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