Rz. 2

Die Vorschrift regelt die  Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers , was sich bereits aus der Stellung der Norm im Allgemeinen Teil ergibt. Die Norm findet auch im Insolvenzverfahren Anwendung (AG Rosenheim, InsbürO 2017, 37 = NZI 2017, 87 = ZVI 2017, 242-243 = DGVZ 2018, 185; AG München, Beschluss v. 12.02.2016, 1503 IN 3339/15; Siebert, NZI 2016, 541 f.).

 

Rz. 3

Der Grundsatz effizienter Vollstreckung, wird – auch im Hinblick auf die weitgehenden Gestaltungsbefugnisse, die § 802b ZPO (= gütliche Erledigung) dem Gerichtsvollzieher eröffnet – vorangestellt. Richtschnur der Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers ist danach die möglichst zeitnahe und vollständige Befriedigung des Gläubigers, bei der jeder überflüssige Aufwand vermieden werden soll. Aus dem bis zum 31.12.2011 geltenden Recht nimmt die Vorschrift den Gedanken der zügigen Erledigung auf (vgl. § 806b Satz 1 ZPO a. F.; BT-Drucks. 16/10069 S. 24). Die Regelung versteht sich als programmatische Leitlinie und zugleich als Maßstab für die Rechtsanwendung des Gerichtsvollziehers im Einzelfall. Konkrete Rechtsfolgen sind aus ihr allein jedoch nicht abzuleiten.

 

Rz. 3a

Gemäß Abs. 1 hat der Gerichtsvollzieher auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken, wobei er zugleich in jeder Lage des Vollstreckungsverfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll (§§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 802b Abs. 1 ZPO). Von ihm ist deshalb eine nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Zielvorstellungen zu treffende, angemessene, sachgerechte Lösung im Einzelfall zu fordern (Schröder-Kay/Gerlach, § 1 GvKostG Rn. 36), die alle maßgeblichen Umstände einbezieht (OLG Koblenz, MDR 2016, 50 f.; OLG Köln, Beschluss v. 5.4.2017, 17 W 213/16, Rn. 18 – Juris)

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