Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Die Vorschrift ist gleich zu behandeln mit einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung nach § 775 Nr. 4 ZPO. Es besteht daher keine stärkere Gewichtung, weil in beiden Fällen eine positive Zahlungsprognose zu stellen ist (BGH, Beschluss v. 21.12.2015, NJW 2016, 876 = MDR 2016, 354 = WM 2016, 649 = Rpfleger 2016, 360).

 

Rz. 2

Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung herbeiführen. Unter der Formulierung "in jeder Lage des Verfahrens" ist der Zeitraum von der Erteilung des Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 24). Dieser Zeitraum umfasst das gesamte Verfahren zur Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, somit auch das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren über die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 89). Ist die Eintragungsanordnung allerdings unanfechtbar geworden, so ist die erfolgte Eintragung der Parteidisposition entzogen, sodass eine vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis ausscheidet (BGH, Beschluss v. 9.2.2017, Vollstreckung effektiv 2017, 73 = FoVo 2017, 89 = NJW-RR 2017, 511). Denn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht mehr zu berücksichtigen (BGH, Vollstreckung effektiv 2016, 63).

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