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Die Vorschrift gilt für alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 802a Abs. 2 ZPO, mithin von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO), sodass die Vereinbarung einer Ratenzahlung vor – nicht nach (LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211) – einer Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis der Eintragung entgegensteht (LG Darmstadt, Beschluss v. 30.10.2013, 5 T 352/13 juris). Ob die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, ist gesetzlich allerdings nicht geregelt. In der Literatur wird hierzu bislang einhellig die Ansicht vertreten, dass auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in den Geltungsbereich des § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO fällt, also nach Abschluss eines Zahlungsplans bzw. einer Ratenzahlungsvereinbarung keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis erfolgen darf bzw. eine bereits erfolgte Eintragung ggf. zu löschen ist (LG Koblenz, Beschluss v. 23.4.2014 – 2 T 235/14 –, juris; Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10; Utermark in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 882d Rn. 6 und § 882e Rn. 5; Wasserl, DGVZ 2013, 89; MünchKomm/Eickmann, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 882c Rn. 10). Die Norm ist im Bereich des gesamten § 882c Abs. 1 ZPO anzuwenden  auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht (LG Stuttgart, Beschluss v. 6.9.2018, 19 T 264/18; LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 213; LG Darmstadt, FoVo 2015, 12; vgl. auch § 882c ZPO Rn. 14a; BGH, NJW 2016, 876 = MDR 2016, 354 = WM 2016, 649 = Rpfleger 2016, 360-363). Es kann auch noch eine gütliche Erledigung erfolgen vor oder nach Verhaftung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft (BT-Drucks. 16/10069 S. 28 zu § 802g Abs. 2; Mroß, DGVZ 2010 S. 181, 182).

Der Auftrag zur gütlichen Erledigung kann durch den Gläubiger auch isoliert beantragt werden (§ 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Insofern stellt sie somit eine eigene Vollstreckungsmaßnahme dar (Schwörer, DGVZ 2011, 77, 78).

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