Rz. 7

Mit der Gestattung der Zahlungsvereinbarung ist eine Abrede zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen öffentlichen Amtes in Ausübung der staatlichen Vollstreckungsgewalt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist nicht Vertreter des Gläubigers (BGH, Vollstreckung effektiv 2006, 178 = NJW 2006, 3640 = DGVZ 2006, 133).

Die wirksame Zahlungsvereinbarung berechtigt den Gerichtsvollzieher zur Entgegennahme von Leistungen (Raten) des Schuldners (§ 754 Abs. 1 ZPO). Abs. 2 Satz 2 ZPO bestimmt als verfahrensrechtliche Folge der materiell-rechtlichen Stundungsbewilligung einen Vollstreckungsaufschub, bewirkt somit eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Solange der Aufschub gilt, darf die Vollstreckung nicht fortgesetzt werden.

Geleistete Zahlungen sind an den Gläubiger – nach Abzug der Kosten – abzuführen. Bei mehreren Zahlungsplänen ist dabei jeder einzelne Plan, d. h. jede Zwangsvollstreckung, für sich zu betrachten. Begleicht der Schuldner daher bei mehreren Zahlungsplänen zur gütlichen Erledigung eine Rate, ist diese Rate auf den Vorgang zu verrechnen, für den die Zahlung bestimmt ist (AG Hamburg, DGVZ 2016, 108).

Die Wirkungen treten bereits in dem Augenblick ein, in dem der Zahlungsplan festgesetzt wird – also i. d. R. beim persönlichen Zusammenkommen zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner. Die Vollstreckung ist solange aufgeschoben, bis der Gläubiger nach Unterrichtung über die Zahlungsvereinbarung von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht. Insofern tritt zunächst eine schwebende Unwirksamkeit ein (Schwörer, DGVZ 2011, 77, 79).

 

Rz. 8

Fraglich ist, ob der Vollstreckungsaufschub sich lediglich auf die Gerichtsvollziehervollstreckung beschränkt, oder sich darüber hinaus auch auf andere Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers, wie z. B. die Forderungsvollstreckung, die Immobiliarvollstreckung oder das Stellen eines Insolvenzantrages erstreckt. Aus der Stellung der Norm innerhalb der Gerichtsvollziehervollstreckung ist zu schließen, dass sich der Aufschub nur auf die Gerichtsvollziehervollstreckung bezieht. Insofern dürfen ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/10069 S. 24) keine Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners eingeholt werden (§ 802l ZPO), die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen darf nicht weiter betrieben (§§ 814 ff. ZPO) oder eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) darf nicht ausgeführt werden. Einen bereits bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) soll der Gerichtsvollzieher auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Zahlungstermin verlegen. Auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gem. § 882c Abs. 1 ZPO darf nicht erfolgen (vgl. auch Rz. 3).

 

Rz. 9

Hat der Gläubiger in seinem Vollstreckungsauftrag von vornherein seine Einwilligung zu einer Zahlungsvereinbarung versagt, ist es nicht mehr möglich, eine Verwertung nach bereits erfolgter Pfändung auszusetzen. In einem solchen Fall kann sich ein Schuldner dann nur noch auf die Ausnahmeregelung des § 765a ZPO berufen.

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