1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift wurde zum 1.1.2013 durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Art. 6 ZwVollstrAufklRefG; BGBl. I S. 2258) eingeführt. Die Vorschrift ist gleich zu behandeln mit einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung nach § 775 Nr. 4 ZPO. Es besteht daher keine stärkere Gewichtung, weil in beiden Fällen eine positive Zahlungsprognose zu stellen ist (BGH, Beschluss v. 21.12.2015, NJW 2016, 876 = MDR 2016, 354 = WM 2016, 649 = Rpfleger 2016, 360).
Rz. 2
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung herbeiführen. Unter der Formulierung "in jeder Lage des Verfahrens" ist der Zeitraum von der Erteilung des Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zu verstehen (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 24). Dieser Zeitraum umfasst das gesamte Verfahren zur Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, somit auch das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren über die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 89). Ist die Eintragungsanordnung allerdings unanfechtbar geworden, so ist die erfolgte Eintragung der Parteidisposition entzogen, sodass eine vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis ausscheidet (BGH, Beschluss v. 9.2.2017, Vollstreckung effektiv 2017, 73 = FoVo 2017, 89 = NJW-RR 2017, 511). Denn nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht mehr zu berücksichtigen (BGH, Vollstreckung effektiv 2016, 63).
2 Anwendungsbereich
Rz. 3
Die Vorschrift gilt für alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 802a Abs. 2 ZPO, mithin von der Beantragung der Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO), sodass die Vereinbarung einer Ratenzahlung vor – nicht nach (LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211) – einer Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis der Eintragung entgegensteht (LG Darmstadt, Beschluss v. 30.10.2013, 5 T 352/13 juris). Ob die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis als Vollstreckungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, ist gesetzlich allerdings nicht geregelt. In der Literatur wird hierzu bislang einhellig die Ansicht vertreten, dass auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis in den Geltungsbereich des § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO fällt, also nach Abschluss eines Zahlungsplans bzw. einer Ratenzahlungsvereinbarung keine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis erfolgen darf bzw. eine bereits erfolgte Eintragung ggf. zu löschen ist (LG Koblenz, Beschluss v. 23.4.2014 – 2 T 235/14 –, juris; Fleck in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 802b Rn. 10; Utermark in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2013, § 882d Rn. 6 und § 882e Rn. 5; Wasserl, DGVZ 2013, 89; MünchKomm/Eickmann, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 882c Rn. 10). Die Norm ist im Bereich des gesamten § 882c Abs. 1 ZPO anzuwenden auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Eintragungsgrund nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht (LG Stuttgart, Beschluss v. 6.9.2018, 19 T 264/18; LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 213; LG Darmstadt, FoVo 2015, 12; vgl. auch § 882c ZPO Rn. 14a; BGH, NJW 2016, 876 = MDR 2016, 354 = WM 2016, 649 = Rpfleger 2016, 360-363). Es kann auch noch eine gütliche Erledigung erfolgen vor oder nach Verhaftung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft (BT-Drucks. 16/10069 S. 28 zu § 802g Abs. 2; Mroß, DGVZ 2010 S. 181, 182).
Der Auftrag zur gütlichen Erledigung kann durch den Gläubiger auch isoliert beantragt werden (§ 802a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Insofern stellt sie somit eine eigene Vollstreckungsmaßnahme dar (Schwörer, DGVZ 2011, 77, 78).
3 Gestaltungsmöglichkeiten bei der gütlichen Erledigung
3.1 Einräumen einer Zahlungsfrist bzw. Gestattung von Ratenzahlungen
Rz. 4
Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner auf der Grundlage einer positiven Erfüllungsprognose (BGH, NJW 2016, 876 = MDR 2016, 354 = WM 2016, 649 = Rpfleger 2016, 360-363) eine Zahlungsfrist einräumen (Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Dies beinhaltet das Zugeständnis an den Schuldner einerseits den vollen vollstreckbaren Betrag zu zahlen oder aber auch Teilleistungen in Form von Ratenzahlungen zu gestatten (Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 ZPO). Das Gesetz spricht bei beiden Alternativen von einem Zahlungsplan (Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine von den Parteien oder ihren Verfahrensbevollmächtigten ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffene Vereinbarung ist nicht ausreichend.
3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Rz. 5
Allgemein setzt die gütliche Erledigung voraus (vgl. auch Schwörer, DGVZ 2011, 77, 78):