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Hinweis: Es sollte stets angekreuzt werden, dass bei einem wiederholten Antreffen des Schuldners das Verfahren gem. §§ 802c, 802f ZPO eingeleitet wird. Dies erspart Zeit, andernfalls i. d. R. der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger zurücksenden wird oder aber zunächst bei diesem nach weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nachfragen wird.

Zu den Vor- und Nachteilen eines isolierten Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft und des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft mit kombinierter Sachpfändung vgl. auch die Übersicht unter 11.6.

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