Rz. 4
Die Vermögensauskunft als ein Verfahren der Zwangsvollstreckung setzt das Vorliegen der allgemeinen und ggf. besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung voraus (Titel, Klausel, Zustellung, Sicherheitsleistung, Kalendertag, Wartefrist etc.; ggf. Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages; vgl. LG Düsseldorf, Beschluss v. 20.6.2013, 25 T 332/13 – Juris). Nach in Rechtsprechung und Schrifttum praktisch einhellig vertretener Auffassung ist zudem ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers Voraussetzung. Dieses liegt im Regelfall vor und muss vom Gläubiger nicht dargetan werden (vgl. BVerfG, 48, 396, 401; 61, 126, 134 f; BGH, MDR 2004, 1258 m. w. N.).
Rz. 5
Hieran fehlt es dennoch z. B.,
- wenn der Gläubiger das Vermögen des Schuldners bereits kennt oder weiß, dass pfändbares Vermögen nicht vorhanden ist (BVerfGE 61, 126; LG Braunschweig, FamRZ 2000, 613; LG Stade, DGVZ 1999, 8; LG Berlin, Rpfleger 1992, 168; LG Detmold, Rpfleger 1987, 165; LG Köln, MDR 1987, 944; LG Verden, Rpfleger 1986, 186; MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 807 Rn. 21 ff.; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht Rn. 1135; Schuschke/Walker, § 807 Rn. 7; Schnigula, Das Offenbarungsverfahren – Darstellung der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, S. 19 ff.; Koch, Offenbarungseid und Haft, S. 59 f.; Behr, Rpfleger 1988, 1, 2; Mümmler, JurBüro 1987, 647, 648 f.; vgl. auch LG Itzehoe, Rpfleger 1985, 153; LG München, Rpfleger 1974, 372; LG Köln, Rpfleger 1987, 511; Behr, Rpfleger 1988, 2; Mümmler, JurBüro 1991, 150; LG Koblenz, Rpfleger 1998, 211; wenn der Arbeitgeber bekannt ist, muss zuerst eine Pfändung ausgesprochen werden; LG Darmstadt, DGVZ 2005, 27). Allerdings kann sich der Schuldner der Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i. d. R. nicht dadurch entziehen, dass er behauptet, dem Gläubiger seien seine Vermögensverhältnisse bereits bekannt (LG Berlin, Rpfleger 1992, 168),
- wenn das Gericht von der Leistungsfähigkeit des Schuldners überzeugt ist (BVerfG, Rpfleger 1983, 80),
- wenn der Gläubiger vorträgt, dass der Anspruch getilgt sei oder er den vom Schuldner geltend gemachten Erfüllungseinwand nach § 138 Abs. 3 zugesteht (LG Hamburg, Rpfleger 1985, 34),
- bei der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung "soweit der Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung i. S. v. §§ 807, 900 betreibt" (BGH, JurBüro 2004, 457),
- im Insolvenzeröffnungsverfahren: Mit dem vom Gläubiger eingeleiteten Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung droht die effektive Vollstreckung in das Schuldnervermögen und steht damit im Widerspruch zum Ziel der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Daher ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Insolvenzgericht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO geboten, da die Möglichkeit einer nachfolgenden Vollstreckung in das Schuldnervermögen aufgrund des isolierten Antrages auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht besteht. Die Einstellungsanordnung erstreckt sich auch auf das der eigentlichen Vollstreckung vorausgehende Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (LG Heilbronn, Rpfleger 2008, 88). Eine Ausnahme ergibt ich nur in dem Fall, wenn der Gläubiger dem Kreis privilegierter Gläubiger i. S. d. §§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO, 850 d, f Abs. 2 angehören würde,
- wenn dem Gläubiger im Laufe des Vollstreckungsverfahrens durch den Gerichtsvollzieher gem. § 802a Forderungen des Schuldners gegen Dritte bekannt werden, so ist zunächst dieser Vollstreckungsmöglichkeit nachzugehen. Daher fehlt es dem Gläubiger am Rechtsschutzbedürfnis für die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, es sei denn, er kann nachvollziehbar darlegen, dass und aus welchen Gründen diese Vollstreckung ins Leere laufen würde (LG Hamburg, DGVZ 2006, 73; AG Hamburg-Harburg, DGVZ 2006, 73),
- Wenn bereits ein Haftbefehl nach § 901 ZPO a. F. vorliegt und dieser noch nicht verbraucht ist (AG Augsburg DGVZ 2013, 103 = FoVo 2013, 117).
Rz. 6
Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht, wenn der Schuldner auf die Existenz anderer Vermögensverzeichnisse (z. B. § 95 AO) hinweist (BGH, MDR 2004, 1258). Der Gläubiger braucht auf die inhaltliche Richtigkeit einer solchen nicht im Verfahren nach § 802c ZPO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht zu vertrauen. Die nach anderen Verfahrensvorschriften abgegebene eidesstattliche Versicherung kann nämlich gerade anderen Zwecken dienen als einer vollständigen Offenbarung der Vermögenswerte des Schuldners und der evtl. anfechtbaren Rechtshandlungen nach § 802c Abs. 2 Satz 3 ZPO. Es besteht auch die Möglichkeit, dass im Verfahren nach § 802c ZPO eine Erörterung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner oder die Ausübung des Fragerechts durch den Gläubiger doch zu einer Feststellung von pfändbaren Vermögenswerten führen. Ebenso entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht bei einer geringen Forderung (LG Düsseldorf, JurBüro 1997, 324).