Rz. 19
Absatz 2 bestimmt den Umfang der Auskunftspflicht, der im Wesentlichen § 807 Abs. 1 und 2 ZPO in der bis zum 31.12.2012 gültigen Fassung entspricht (BT-Drucks 16/10069 S. 25). Anzugeben sind gemäß Satz 1 alle dem Schuldner gehörenden Vermögensgegenstände. Hierunter fallen die einzelnen beweglichen Vermögenswerte (körperliche Sachen) sowie Forderungen und andere Vermögensrechte, und sämtliches unbewegliches Vermögen. Anzugeben sind auch Gegenstände, die gepfändet, versetzt oder sicherungsübereignet sind.
Die Offenbarung von vorhandenem Vermögen soll dazu dienen, dem Gläubiger die sofortige Zugriffsmöglichkeit im Wege der Zwangsvollstreckung zu eröffnen (BGH, Rpfleger 1980, 339; BGH, NJW 1968, 2251). Genügen die Erklärungen des Schuldners diesen Anforderungen nicht, sind sie "falsch", d. h. inhaltlich unrichtig, i. S. v. § 156 StGB (vgl. zum Ganzen: Fischer, StGB, 55. Aufl., § 156 Rn. 13; Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 156 Rn. 22 f.; BayObLG, NStZ 2003, 665 und NStZ 1999, 563 m. w. N.; OLG Zweibrücken, FoVo 2008, 105). Allerdings muss der Schuldner nicht alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben (vgl. BGHSt 14, 345, 346 f.), sondern nur das, was der Gläubiger wissen muss, um an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen zu können (BGH, VE 2004, 162; OLG Köln, NJW 1993, 3335). Die Vorschrift dient daher nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbstätigkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH, NJW 1968, 2251).
Rz. 20
Der Schuldner wird von der Verpflichtung, eine eidesstattliche Vermögensauskunft zu leisten auch dann nicht frei, wenn er sich damit einer strafbaren Handlung bezichtigen müsste (BGH, WM 1964, 795; LG Hamburg JurBüro 2008, 495). Das gilt mit der Einschränkung, dass die so gewonnenen Informationen einem strafprozessualen Verwertungsrecht unterliegen (BVerfGE 56, 37, 51; BGH, NJW 1991, 2844, 2845). Zwar ist man bei Schaffung dieser Bestimmung davon ausgegangen, dass der Schuldner nicht gezwungen werden solle, "fraudulöse Veräußerungen" und damit möglicherweise strafbare Handlungen zu bekennen (BGH, WM 1964, 795 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien). Diesen Gedanken erkennt das Gesetz allerdings nach der Neufassung des § 807 ZPO a. F. durch das Gesetz vom 20.08.1953 (BGBl. I S. 952) nicht mehr an. Daher muss der Schuldner in gewissem Umfange auch frühere Verfügungen offenbaren, die häufig die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB) oder Konkursdelikts (§§ 234, 241 KO; vgl. auch § 15a InsO) in sich schließen. Er setzt sich ferner, ebenso wie beim Offenbarungseid nach § 883 ZPO, der gleichen Gefahr aus, wenn er z. B. pflichtgemäß den Aufbewahrungsort von beiseite geschafften Gegenständen angibt. Wollte man dem Schuldner gestatten, im Hinblick auf solche Tatbestände die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verweigern, so würde die Bestimmung ihren Zweck verfehlen. Demgemäß hat der BGH (NJW 1953, 390 und BGHSt 19, 126) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung den Schuldner nicht von der Verpflichtung zur Eidesleistung befreit.