Rz. 21
Die Vermögensauskunft muss so beschaffen sein, dass der Gläubiger sämtliche Auskünfte erhält, die er üblicherweise benötigt, um Maßnahmen zur Befriedigung treffen zu können (AG Bremen, JurBüro 2018, 275). Der Schuldner muss daher sein gesamtes gegenwärtiges Aktivvermögen im In- und Ausland (Heß, Rpfleger 1996, 89; LG Stade, Rpfleger 1984, 423) darlegen. Anzugeben sind bewegliche Vermögenswerte. Dies sind körperliche Sachen nach § 808, Forderungen und sonstige Vermögensrechte (§ 828; z. B. Anwartschaftsrechte, Erbanteile, geldwerte Mitgliedschaftsrechte – insb. Gesellschaftsanteile –, Internetdomains, Sparguthaben, Versicherungsansprüche, Rückgewähransprüche Gesellschaft-, Genossenschaft- etc.), zudem Grundstücke sowie alle anderen unbeweglichen Vermögenswerte gem. den §§ 864 bis 871 ZPO. Die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis müssen dabei so genau und vollständig sein, dass der Gläubiger sofort Maßnahmen ergreifen kann, um sich zu befriedigen (vgl. hierzu LG Köln, MDR 1976, 150). Bei Zweifeln darüber, ob ein Vermögensgegenstand in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen ist, ist der Schuldner rechtlich verpflichtet, sich durch Befragung eines Rechtsverständigen, v.a. des den Offenbarungseid abnehmenden Gerichtsvollziehers, Klarheit über die Rechtslage zu verschaffen (BGH, LM Nr. 1 zu § 807 ZPO; im Anschluss an die Rspr. des RG, RGSt 27, 267, 268). Gegenstände ohne Vermögenswert brauchen dagegen nicht angegeben zu werden (BGH, EzSt StGB § 156 Nr. 1; BGHST 8, 399, 400; 11, 223, 225; 14, 345, 348; 19, 126, 128; BGH, NJW 1968, 2251). Maßgebend sind hierbei objektive Wertmaßstäbe (BGH, BB 1958, 928).
Anzugeben sind im Einzelnen:
Rz. 22
Bewegliche Sachen (körperliche Sachen [§ 808 ZPO] und sonstige Vermögensrechte [§ 828 ZPO]; alle im Eigentum (auch Miteigentum) des Schuldners stehende Sachen. Erfasst werden auch unter Eigentumsvorbehalt erworbene Gegenstände (BGHSt, NJW 1960, 2200), gepfändete und sicherungsübereignete Sachen (LG Krefeld, Rpfleger 1979, 126) sowie alle im Besitz eines Dritten befindlichen Sachen (Noack, DGVZ 1972, 81). Bei noch nicht abgezahlten Sachen hat der Schuldner neben der Sache auch die Höhe des Zahlungsrückstands zu bezeichnen (Zöller/Stöber, § 807 Rn. 20 m. w. N.). Ob auch geleaste Sachen anzugeben sind, ist str., nach richtiger Auffassung aber abzulehnen, da geleaste Sachen nicht Bestandteil des Schuldnervermögens sind (so auch Zöller/Stöber, § 807 Rn. 20).
Rz. 23
Unbewegliche Sachen sind genau zu bezeichnen. Hierzu gehören alle der Immobiliarzwangsvollstreckung unterliegenden Gegenstände (§§ 864ff.), somit auch Luftfahrzeuge und Rechte daran. Auch ausländischer Immobilienbesitz ist anzugeben (LG Frankfurt am Main, DGVZ 2009, 133).
Rz. 24
Forderungen müssen so genau bestimmt sein, dass sie der Forderungspfändung unterworfen werden können. Dies bedeutet, dass Name und Anschrift des Drittschuldners, Grund des Anspruchs, der Höhe nach bestimmte Betrag der Forderung (zutreffend, weil vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt a. A. AG Reutlingen, Beschluss v. 13.9.2016, 111 M 2258/16 - Juris) und die erforderlichen Beweismittel bezeichnet sein müssen (Satz 2; vgl. auch BGH, VE 2004, 162). Um dem Gläubiger eine Pfändung dieser Forderungen zu ermöglichen, hat der Schuldner zudem den Drittschuldner mit Namen und Anschrift zu bezeichnen. Anzugeben sind demnach beispielsweise Name und Anschrift des Arbeitgebers oder der kontoführenden Bank und andere zur Identifikation der Forderung erforderliche Daten. Anzugeben sind nicht nur aktuell werthaltige Forderungen, sondern auch unsichere oder erst künftig (AG Kehl, JurBüro 2018, 275) entstehende Forderungen. Angesichts der Zulässigkeit einer künftige Aktivsalden erfassenden Kontenpfändung sind deshalb beispielsweise auch debitorische Bankkonten anzugeben (BT-Drucks 16/10069 S. 25). Auch solche Forderungen, deren Bestand aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (z. B. §§ 134, 138 BGB) zweifelhaft sind (BGH, NJW 1953, 390), sind anzugeben (BGH, NJW 1953, 390). Der Gläubiger kann im Zweifel Nachbesserung hinsichtlich einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausgeschlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist (BGH, Vollstreckung effektiv 2009, 125; zum Nachbesserungsverfahren vgl. § 802d Rz. 4). Wird daher ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur Nachbesserung verpflichtet, die in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zu erfolgen hat (BGH, BGHReport 2004, 1316 = NJW 2004, 2979 = Vollstreckung effektiv 2004, 169 = Rpfleger 2004, 575 = DGVZ 2004, 136 = MDR 2004, 1141). Weitergehende biographische Daten oder Angaben zu Vertragspartnern, die nicht Drittschuldner einer zum Vermögen gehörenden Forderung sind, muss der Schuldner danach nicht eintragen. Nebenkostenabrechnungsansprüche werden von der Bezeichnung "Ansprüche aus Mietverhältnissen" miterfasst. Die Erklärung, es bestünden keine sonstigen Forde...