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Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Kein neuer Auftrag zur Abgabe der Vermögensauskunft liegt vor im Falle der Fortsetzung nach Erlass eines Haftbefehls innerhalb von 3 Monaten (§ 3 Abs. 4 Satz 2, 3 GvKostG). Für die Zustellung der Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft wird eine Gebühr in Höhe von 10 EUR nur im Fall der persönlichen Zustellung erhoben (KV Nr. 100 KV als Anlage zu § 9 GvKostG).
Die Frage, ob die Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung (KV Nr. 604, 205 GvKostG) auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zugleich mit dem Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft einen Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt hat, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, und diese Bedingung nicht eintritt, wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
Nach einer Ansicht fällt die Gebühr nicht an, weil Abschnitt 6 einen nicht erledigten Auftrag voraussetze und ein unter einer aufschiebenden Bedingung gestellter Auftrag erst mit Bedingungseintritt erteilt sei, es also bei Ausfall der Bedingung an einem Auftrag fehle. Hinzu komme, dass der Gerichtsvollzieher nach erteilter Vermögensauskunft diese ohnehin von Amts wegen im Hinblick auf § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf zu prüfen habe, ob sich aus ihr pfändbare Gegenstände ergeben oder nicht. Der Gerichtsvollzieher habe also durch die Prüfung der Frage, ob die Bedingung eingetreten sei, keinen Mehraufwand, der das Entstehen der Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG rechtfertigen könnte (LG Koblenz, Vollstreckung effektiv 2014, 124 = DGVZ 2014, 175 = JurBüro 2014, 434; Rauch, DGVZ 2014, 7).
Nach anderer Auffassung ist die Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG entstanden, weil es der Gläubiger nicht in der Hand haben dürfe, den Gerichtsvollzieher durch das Aufstellen von Bedingungen zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen, und weil die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nötige Prüfung nicht der Prüfung entspreche, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei (OLG Schleswig, DGVZ 2015, 228; LG Bonn, DGVZ 2015, 114; AG Limburg, DGVZ 2014, 71; AG Bad Segeberg, Beschluss v. 17.11.2014 – 6 M 131/14 – juris; Seip, DGVZ 2014, 177 f).
Der letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen. Zwar kann ein Gläubiger wegen der im Zwangsvollstreckungsrecht allgemein geltenden Dispositionsmaxime einen Vollstreckungsauftrag grundsätzlich unter aufschiebende Bedingungen stellen (so für die Übersendung der Abschrift eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses nach Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft mit gleichzeitiger bedingter Auftragsrücknahme durch den Gläubiger; OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88). Allerdings kann diese Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht dazu führen, dass er sich auf das Nichtvorliegen des Gebührentatbestandes für die unterbliebene Vollstreckungsmaßnahme berufen kann, wenn er seinen Antrag auf Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme von einer inhaltlichen Prüfung, insbesondere einer – eigentlich ihm obliegenden – wirtschaftlichen oder rechtlichen Bewertung ihrer Erfolgsaussicht durch den Gerichtsvollzieher abhängig macht und sich zeigt, dass diese Maßnahme keine Erfolgsaussicht hat (OLG Schleswig, DGVZ 2015, 228). Nach der Vorbemerkung 6 zu KV Nr. 600 – 604 GvKostG soll sich die Nichterledigung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenmäßig nicht zu Lasten des Gerichtsvollziehers auswirken, wenn sie auf Rechtsgründen oder auf tatsächlichen Gründen ohne Bezug zur Person oder Entschließung des Gerichtsvollziehers beruht. Der Nichterledigung "aus Rechtsgründen" i. S. d. Vorbemerkung 6 steht wertungsmäßig der Fall gleich, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt wird und die Bedingung nicht eintritt. Auch in diesem Fall liegt der zur Nichterledigung führende Umstand nicht in der Sphäre des Gerichtsvollziehers. Nach der gesetzgeberischen Wertung steht dem Gerichtsvollzieher daher eine Gebühr nach Abschnitt 6 KV GvKostG zu. Dass der Gerichtsvollzieher wegen § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach Vorlage des von ihm eingeholten Vermögensverzeichnisses von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt wurde, ist kein Argument gegen die Entstehung der Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG. Der Umfang dieser Prüfung unterscheidet sich von der Prüfung, die der Gerichtsvollzieher nach der von der Gläubigerin formulierten Bedingung vorzunehmen hätte. Ein die Anordnung der Eintragung in das Schuldne...