Rz. 16
Hintergrund ist die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Annahme, dass derjenige, dessen bisheriges Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist, wieder eine neue Arbeit annimmt und damit neues pfändbares Vermögen erwirbt (BGH, Rpfleger 2007, 406 = FoVo 2009, 15 = KKZ 2008, 15 = MDR 2007, 1159 = JurBüro 2007, 441 = NJW-RR 2007, 1007 = DGVZ 2007, 84 = WM 2007, 1283). Die Voraussetzung "Auflösung des Arbeitsverhältnisses" gilt für jede Einkommens- und Erwerbsmöglichkeit. Der Verlust von Einnahmen, welche die einzige Erwerbsquelle waren, bewirkt nach allgemeiner Lebenserfahrung die Vermutung, dass andere Quellen erschlossen wurden. Es fällt jede Erwerbsmöglichkeit hierunter ohne dabei zwischen Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit zu unterscheiden (LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 450; LG Hamburg, Rpfleger 1984, 363; ausführlich Behr, Rpfleger 1988, 8). Um die Voraussetzungen glaubhaft zu machen, genügt kein pauschaler Hinweis auf die allgemeine Arbeitsmarktlage. Auf der anderen Seite muss der Gläubiger nicht glaubhaft machen, dass der Schuldner tatsächlich eine neue Erwerbsquelle gefunden hat. Erforderlich ist vielmehr die Glaubhaftmachung von konkreten Umständen, die i. V. m. der Wirtschaftslage nach allgemeiner Lebenserfahrung die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses wahrscheinlich machen, wenn man unterstellt, dass der Schuldner arbeitswillig ist. Dabei kommt es auf die jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls an, bei denen das Alter, die Berufsausbildung und die Arbeitsfähigkeit des Schuldners ebenso eine Rolle spielen können wie der konkrete Arbeitsmarkt und die Gründe für die Beendigung der früheren Erwerbstätigkeit (LG Berlin, JurBüro 2008, 215; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 432; LG Chemnitz, JurBüro 1995, 512; LG Koblenz, JurBüro 1998, 44 f.; LG Dresden, JurBüro 1998, 214).
Rz. 17
Verlust des Arbeitsplatzes ist gegeben:
- wenn der Schuldner eine von mehreren Erwerbsquellen aufgibt (OLG Frankfurt, Rpfleger 1990, 174),
- wenn nach Alter und Leistungsprofil des Schuldners unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt die Erlangung einer neuen Erwerbsquelle anzunehmen ist (OLG Karlsruhe, Rpfleger 1992, 208; LG Hechingen, Rpfleger 1992, 208; LG Detmold, DGVZ 1990, 90; LG Frankenthal, Rpfleger 1985, 450; LG Hannover, JurBüro 1987, 943; LG Dresden, JurBüro 1998, 214; LG Chemnitz, Rpfleger 1995, 512; LG Hamburg, MDR 1991, 163; Behr, Rpfleger 1988, 8 Fn. 94),
- wenn aus einem Schreiben des Arbeitsamts hervorgeht, dass der Schuldner nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes keinen Antrag mehr auf Fortzahlung der ALH gestellt hat (LG Hannover, MDR 1993, 801),
- wenn der Schuldner keine Witwenpension oder Sozialhilfe mehr bezieht (OLG Hamm, Rpfleger 1983, 322 m. w. N.; OLG Frankfurt, Rpfleger 1990, 174; Mümmler, JurBüro 1991, 154),
- wenn der Schuldner als selbstständiger Gewerbetreibender seinen Betrieb aufgibt (LG Hamburg, Rpfleger 1984, 363),
- wenn der Schuldner in Haft war und deshalb davon auszugehen ist, dass ein zuvor bestandenes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist (LG Heilbron DGVZ 2009, 150),
- wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass das frühere Vermögensverzeichnis inhaltl. unrichtig ist (KG, OLGZ 91, 108; a. A. LG Koblenz, MDR 1990, 1124)
Rz. 18
War der Schuldner bei der Abgabe der Vermögensauskunft arbeitslos, so kann er zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft schon vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist verpflichtet sein, wenn die tatsächlichen Umstände für eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme sprechen (OLG Dresden, JurBüro 1998, 214; OLG Karlsruhe, Rpfleger 1992, 208; OLG Stuttgart, JurBüro 1979, 1727; LG Hechingen, JurBüro 1992, 208; LG Hannover, Rpfleger 1991, 410). Abzustellen ist dabei insbes. auf eine gute Ausbildung des Schuldners, einen bekannten Arbeitskräftemangel im Berufsfeld des Schuldner sowie die Saison für bestimmte Berufsgruppen (Goebel/Goebel, § 2 Rn. 133).
Rz. 19
Nach der Lebenserfahrung kann angenommen werden, dass ein arbeitswilliger Schuldner und seine Lebensgefährtin innerhalb von 1 1/2 Jahren alles unternommen haben, dass sich der Schuldner wieder selbst unterhalten kann und der Schuldner Vermögen durch eigene Arbeit erworben hat, zumal er eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker hat. Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage im Wohnumfeld des Schuldners entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein arbeitswilliger Schuldner in diesem Zeitraum auch einen Arbeitsplatz hat finden können, so dass eine wiederholte Abgabe der Vermögensauskunft gerechtfertigt ist (vgl. LG Aurich, JurBüro 2008, 499).