1 Normzweck
Rz. 1
Die Norm regelt die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit im Verfahren des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft in den Fällen der §§ 807, 836 Abs. 3 Satz 2 und 883 Abs. 2 ZPO. Die Regelung verstößt nicht gegen das GG (BVerfG, NJW 2002, 285).
2 Zuständigkeiten
Rz. 2
Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist funktionell ausschließlich (§ 802 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig. Ebenfalls unter die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers fallen auch die Entscheidungen gem. § 802i Abs. 3 ZPO (BGH, Rpfleger 2005, 36 = NJW-RR 2005, 149 = JurBüro 2005, 46 = WM 2005, 395). Zum Verfahren vgl. §§ 135 bis 146 GVGA.
Rz. 3
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz (§§ 7 bis 11 BGB; bei mehreren Wohnsitzen besteht Wahlrecht; vgl. § 35 ZPO) des AG-Bezirks (nicht Gerichtsvollzieher-Bezirks) des Schuldners und in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthaltsort. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags auf Einholung der Vermögensauskunft (vgl. §§ 753 Abs. 2, 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der spätere Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes ist ohne Einfluss (LG Mönchengladbach, Rpfleger 2002, 529; BayObLG, Rpfleger 1994, 471). Hat der Schuldner bei Eingang des Vollstreckungsauftrags weder seinen Wohnsitz noch seinen Aufenthaltsort im Amtsgerichtsbezirk, so mangelt es an der örtlichen Zuständigkeit des beauftragten Gerichtsvollziehers (LG Ellwangen, DGVZ 2018, 146).
Rz. 4
Die Vollstreckungsmaßnahme der Einholung der Vermögensauskunft ist mit der Erteilung oder Verweigerung der Auskunft durch den Schuldner beendet. Da ein Haftbefehl erst zeitlich danach ergeht, gehört die Vollziehung eines nach § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls somit nicht mehr dazu (BGH, Beschluss v. 20.9.2018, I ZB 120/17 – Juris; LG Potsdam, DGVZ 2018, 72; a. A. OLG Hamm, Beschluss v. 20.11.2015, I-32 SA 63/15 – Juris; AG Heidelberg, DGVZ 2018, 216 m. abl. Anm. Mroß). Was nämlich das "Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft" im Sinne des § 802e ZPO ist, ist in § 802f ZPO ausdrücklich geregelt. Wechselt daher der Schuldner zwischenzeitlich seinen Wohnsitz und verzieht in einen anderen AG-Bezirk, so ist für die Verhaftung des Schuldners der für diesen Bezirk zuständige Gerichtsvollzieher zuständig (vgl. § 14 GVO). Dies ergibt sich bereits aus Zweckmäßigkeitsgründen, da der Gerichtsvollzieher an dem Ort, an dem der Haftbefehl vollzogen wird, die größere Sachnähe hat als der in § 802e ZPO bezeichnete Gerichtsvollzieher. Wollte man den Anwendungsbereich des § 802e ZPO auch auf diese Vollstreckungsmaßnahme erstrecken, so würde dies dazu führen, dass, soweit der zu Verhaftende sich nicht im Bezirk des nach § 802e ZPO zuständigen Amtsgerichts aufhält, der Haftbefehl im Wege eines Amtshilfeersuchens nach §§ 156 ff. GVG durch den Gerichtsvollzieher im Bezirk desjenigen Amtsgerichts vollzogen würde, das nach § 764 Abs. 2 ZPO zuständig wäre. Dies würde wiederum zu einer Verzögerung im Verfahrensablauf führen, da nunmehr zwei Gerichtsvollzieher tätig wären (vgl. auch Anm. Mroß zu AG Heidelberg, DGVZ 2018, 216).
Rz. 5
Dasselbe gilt, bei einem Wohnsitz- und damit AG-Bezirkswechsel bei der Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO. Der ursprünglich beauftragte Gerichtsvollzieher ist nicht mehr für die Einholung der Drittauskünfte zuständig. Vielmehr ist der Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts zuständig, in dem der Schuldner seinen neuen Wohnsitz hat (a. A. AG Heilbronn, DGVZ 2018, 18). Entgegen der Ansicht des AG Heilbronn ist das Verfahren zur Einholung von Drittauskünften kein Annexverfahren zum Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft. Die Einholung von Drittauskünften ist keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete Vollstreckungshandlung wie z. B. die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an den Gläubiger gemäß § 802f ZPO (BGH, Beschluss v. 20.9.2018, I ZB 120/17 – Juris). Erst nach Einholung der Vermögensauskunft wird die Einholung von Drittauskünften zulässig. Damit kann also die Vollstreckungsmaßnahme des § 802l ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein. Insofern scheidet eines Zuständigkeit des ehemaligen Gerichtsvollziehers auch aus.
Rz. 6
Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt (§ 807 ZPO), ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der Vermögensauskunft nach Abs. 1 maßgeblich, weil erst zu diesem Zeitpunkt über die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu entscheiden ist und eine dann begründete Zuständigkeit ausreicht (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 204 = NJW 2008, 3288 = Rpfleger 2008, 582 = MDR 2008, 1303 = FamRZ 2008, 2022 = JurBüro 2008, 607 = DGVZ 2008, 190 = KKZ 2009, 284). Zur Begründung eines Aufen...