Rz. 1
802f Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen erhalten muss (vgl. AG Hamburg-Barmbeck, FoVo 2013, 179; zur Ausnahme s. Rz. 1a). Abweichendes regelt § 807 Abs. 1, 2 ZPO; hierbei muss dem Schuldner der Vollstreckungsauftrag nicht vorgelegt werden (LG Potsdam, Beschluss v. 10.10.2016, 14 T 16/16 - Juris). Es liegt kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft vor, wenn der Schuldner zwar im Termin zur Vermögensauskunft nicht erscheint und dem Schuldner eine hinreichende Zahlungsfrist gesetzt wurde, der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft aber nicht auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzt wird, sondern in die noch laufende Frist zur Begleichung der Forderung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf" erforderlich (AG Augsburg DGVZ 2013, 140; LG Bamberg, Beschluss v. 19.9.2013 – 3 T 157/13 –, juris). Für die Fristberechnung ist § 222 ZPO maßgeblich, der auf §§ 187 und 188 BGB verweist. Die Frist errechnet sich ab Zugang der Fristsetzung (AG Augsburg DGVZ 2013, 140 m. w. N.).
Im Interesse eines stringenten Verfahrens sieht Satz 2 vor, dass der Gerichtsvollzieher bereits mit der Zahlungsfrist für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festsetzt und den Schuldner hierzu in seine Geschäftsräume (vgl. § 46 GVO) lädt. Die Zahlungsfrist ist bedeutsam für den Zeitablauf der Anfechtungstatbestände von zwei bzw. vier Jahren (§ 802c Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 ZPO; Mroß, DGVZ 2010, 181, 183). Satz 3 regelt die Pflicht des Schuldners, zu dem bestimmten Termin alle erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Bringt der Schuldner die Unterlagen nicht mit, ist der Gerichtsvollzieher gemäß § 802c Abs. 1, 2 i. V. m. § 802f ZPO verpflichtet, die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Der Gerichtsvollzieher ist in diesem Fall nicht berechtigt, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802i Abs. 3 ZPO zu verlegen. Diese Regelung gilt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur für den verhafteten Schuldner (AG Essen-Borbeck, DGVZ 2016, 31).
Rz. 1a
Durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) wurde Abs. 1 Satz 4 mit Wirkung zum 26.11.2016 eingefügt (BGBl. I 2016 S. 2991 ff.). Hiernach bedarf es keiner zweiwöchigen Zahlungsfrist nach Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner vorab zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung bereits zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte. Für die Zahlungsfrist besteht nämlich nur ein praktisches Bedürfnis, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nicht bereits zuvor – etwa im Rahmen des Versuchs, eine gütliche Einigung herbeizuführen oder vor einem Pfändungsversuch – eine entsprechende Zahlungsfrist gesetzt hat. Hat der Gerichtsvollzieher ihn bereits in demselben Vollstreckungsverfahren zur Zahlung aufgefordert und hat er die Frist verstreichen lassen, muss der Schuldner mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Die erneut vorgesehene Fristsetzung würde in diesen Fällen das Verfahren unnötig verzögern.