Rz. 2

Eine Abnahme in der Wohnung des Schuldners ist möglich (Abs. 2) und kann sinnvoll sein, etwa um bei Schuldnern mit ungeordneten Lebensverhältnissen sicherzustellen, dass sie die nötigen Unterlagen zur Hand haben (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 26), oder wenn der Schuldner infolge Erkrankung am Erscheinen in den Geschäftsräumen des GV verhindert ist (vgl LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 82, 140 [gehunfähiger Schuldner]). Im Hinblick auf Artikel 13 GG kann der Schuldner nach Abs. 2 Satz 2 der Abgabe in seiner Wohnung widersprechen. Diese Widerspruchsmöglichkeit darf aber nicht dazu führen, dass der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verzögern kann. Deshalb wird der Schuldner verpflichtet, einen etwaigen Widerspruch binnen einer Woche zu erklären. Versäumt der Schuldner die Widerspruchsfrist, ist der Gerichtsvollzieher zwar nicht zum Betreten der Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen berechtigt. Soweit es aber wegen des nicht rechtzeitigen Widerspruchs an dem angesetzten Termin nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt, weil der Schuldner dem Gerichtsvollzieher z. B. den Zugang verweigert, gilt der Termin als vom Schuldner pflichtwidrig versäumt. Insofern kann dann auf Antrag des Gläubigers direkt Haftbefehl (§ 802g ZPO; Richter: vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG) zur Erzwingung der Vermögensauskunft ergehen. Es kann aber auch ein anderer Ort (z. B. Krankenhaus) in Betracht kommen (OLG Jena, Rpfleger 1997, 446; Zöller/Seibel, § 802f Rn. 7 m. w. N.).

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