1 Letzte Zahlungsfrist für Schuldner (Abs. 1)
Rz. 1
802f Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen erhalten muss (vgl. AG Hamburg-Barmbeck, FoVo 2013, 179; zur Ausnahme s. Rz. 1a). Abweichendes regelt § 807 Abs. 1, 2 ZPO; hierbei muss dem Schuldner der Vollstreckungsauftrag nicht vorgelegt werden (LG Potsdam, Beschluss v. 10.10.2016, 14 T 16/16 - Juris). Es liegt kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft vor, wenn der Schuldner zwar im Termin zur Vermögensauskunft nicht erscheint und dem Schuldner eine hinreichende Zahlungsfrist gesetzt wurde, der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft aber nicht auf einen Zeitpunkt nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO gesetzt wird, sondern in die noch laufende Frist zur Begleichung der Forderung. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm ist "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf" erforderlich (AG Augsburg DGVZ 2013, 140; LG Bamberg, Beschluss v. 19.9.2013 – 3 T 157/13 –, juris). Für die Fristberechnung ist § 222 ZPO maßgeblich, der auf §§ 187 und 188 BGB verweist. Die Frist errechnet sich ab Zugang der Fristsetzung (AG Augsburg DGVZ 2013, 140 m. w. N.).
Im Interesse eines stringenten Verfahrens sieht Satz 2 vor, dass der Gerichtsvollzieher bereits mit der Zahlungsfrist für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festsetzt und den Schuldner hierzu in seine Geschäftsräume (vgl. § 46 GVO) lädt. Die Zahlungsfrist ist bedeutsam für den Zeitablauf der Anfechtungstatbestände von zwei bzw. vier Jahren (§ 802c Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 ZPO; Mroß, DGVZ 2010, 181, 183). Satz 3 regelt die Pflicht des Schuldners, zu dem bestimmten Termin alle erforderlichen Unterlagen mitzubringen. Bringt der Schuldner die Unterlagen nicht mit, ist der Gerichtsvollzieher gemäß § 802c Abs. 1, 2 i. V. m. § 802f ZPO verpflichtet, die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis einzutragen. Der Gerichtsvollzieher ist in diesem Fall nicht berechtigt, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802i Abs. 3 ZPO zu verlegen. Diese Regelung gilt nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur für den verhafteten Schuldner (AG Essen-Borbeck, DGVZ 2016, 31).
Rz. 1a
Durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) wurde Abs. 1 Satz 4 mit Wirkung zum 26.11.2016 eingefügt (BGBl. I 2016 S. 2991 ff.). Hiernach bedarf es keiner zweiwöchigen Zahlungsfrist nach Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner vorab zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung bereits zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte. Für die Zahlungsfrist besteht nämlich nur ein praktisches Bedürfnis, wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nicht bereits zuvor – etwa im Rahmen des Versuchs, eine gütliche Einigung herbeizuführen oder vor einem Pfändungsversuch – eine entsprechende Zahlungsfrist gesetzt hat. Hat der Gerichtsvollzieher ihn bereits in demselben Vollstreckungsverfahren zur Zahlung aufgefordert und hat er die Frist verstreichen lassen, muss der Schuldner mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Die erneut vorgesehene Fristsetzung würde in diesen Fällen das Verfahren unnötig verzögern.
2 Befristetes Widerspruchsrecht bei Abnahme der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners (Abs. 2)
Rz. 2
Eine Abnahme in der Wohnung des Schuldners ist möglich (Abs. 2) und kann sinnvoll sein, etwa um bei Schuldnern mit ungeordneten Lebensverhältnissen sicherzustellen, dass sie die nötigen Unterlagen zur Hand haben (vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 26), oder wenn der Schuldner infolge Erkrankung am Erscheinen in den Geschäftsräumen des GV verhindert ist (vgl LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 82, 140 [gehunfähiger Schuldner]). Im Hinblick auf Artikel 13 GG kann der Schuldner nach Abs. 2 Satz 2 der Abgabe in seiner Wohnung widersprechen. Diese Widerspruchsmöglichkeit darf aber nicht dazu führen, dass der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verzögern kann. Deshalb wird der Schuldner verpflichtet, einen etwaigen Widerspruch binnen einer Woche zu erklären. Versäumt der Schuldner die Widerspruchsfrist, ist der Gerichtsvollzieher zwar nicht zum Betreten der Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen berechtigt. Soweit es aber wegen des nicht rechtzeitigen Widerspruchs an dem angesetzten Termin nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt, weil der Schuldner dem Gerichtsvollzieher z. B. den Zugang verweigert, gilt der Termin als vom Schuldner pflichtwidrig versäumt. Insofern kann dann auf Antrag des Gläubigers direkt Haftbefehl (§ 802g ZPO; Richter: vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG) zur Erzwingung der Vermögensauskunft ergehen. Es kann aber auch ein anderer Ort (z. B. Krankenhaus) in Betracht kommen (OLG Jena, Rpfleger 1997, 446; Zöller/Seibel, § 802f Rn. 7 m. w. N.).
3 Belehrungspflicht des Schuldners (Abs. 3)
Rz. 3
Zur Vorbereitung des Termins ist der Schuldner bei der Terminsladung über die nach § 80...