Rz. 15

Satz 2 bestimmt den Inhalt des Haftbefehls. Bei Prozessunfähigen als Schuldner sind auch die gesetzlichen Vertreter als die zu verhaftenden Personen zu nennen. Ob eine rechtsgeschäftliche Vertretung des Prozessunfähigen im Verfahren der Vermögensauskunft zulässig ist, ist umstritten (vgl. § 802c Rz. 13a ff.). Als Grund der Verhaftung ist anzuführen, auf welcher Rechtsgrundlage die Vermögensauskunft (§§ 802c, 802d ZPO) oder die eidesstattliche Versicherung einer Aussage (§§ 836, 883 ZPO usw.) abzugeben ist. Zudem sind der Vollstreckungstitel und das Datum des Erlasses des Haftbefehls anzugeben. Eine förmliche Zustellung vor seiner Vollziehung ist nicht erforderlich (Satz 3), kann allerdings durch den Gerichtsvollzieher erfolgen, um ggf. durch den Gläubiger Druck auszuüben.

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