Rz. 18
.Gegen den Erlass bzw. Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 793, 567 ff. ZPO; LG Tübingen, Beschluss v. 14.4.2015, 5 T 55/15 m. w. N., juris; LG Münster, InVo 2000, 34) und zwar sobald dieser mit seiner Hinausgabe existent wird. Die zweiwöchige Notfrist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt aber erst mit der Übergabe des Haftbefehls an den Schuldner bei der Verhaftung nach § 802g Abs. 2 Satz 1 ZPO (LG Tübingen, Beschluss v. 14.4.2015, 5 T 55/15 – Juris).
Ist ein Haftbefehl erlassen, dann ist für ein Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO kein Raum mehr. Dies gilt selbst dann, wenn die Zustellung des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels fehlerhaft ist. Denn im Verhaftungsverfahren nach § 802g Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht insoweit eine Bindungswirkung an den Haftbefehl, weshalb ein solcher Einwand nicht mit Erinnerung gegen die Verhaftung, sondern nur durch sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl geltend gemacht werden kann (AG Augsburg, Beschluss v. 24.4.2014,1 M 3573/14 – Juris). Den Haftbefehl kann nur das erlassende Gericht aufheben oder abändern und auf Antrag ggf. einstweilige Einstellung nach § 570 Abs. 2 und 3 ZPO erlassen (vgl. Zöller/Seibel, § 802g ZPO Rn. 15). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Aussetzung des Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher nach § 145 Abs. 1 Satz 14 GVGA.
Lehnt der Gerichtsvollzieher die Verhaftung des Schuldners ab, findet hiergegen ebenfalls die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt (BT-Drucks. 16/10069 S. 28; LG Rostock JurBüro 2003, 107). Dies gilt ebenfalls, wenn der Haftbefehl greifbar gesetzwidrig und zudem ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners zustande gekommen ist (OLG Oldenburg, InVo 2001, 458).
Rz. 19
Die sofortige Beschwerde, mit der ein Schuldner die Existenz eines Haftbefehls nach § 802g ZPO angreift, ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig (LG Tübingen, Beschluss v. 14.4.2015, 5 T 55/15 – Juris; a. A. OLGR Schleswig, 1998, 440). Dies gilt auch dann, wenn die titulierte Forderung, wegen der die Zwangsvollstreckung betrieben wurde, durch Erfüllung erloschen ist. Denn durch die alleinige Existenz eines Haftbefehls ist ein Schuldner nicht beschwert, zumal die Existenz eines solchen Haftbefehls insbesondere nicht im Schuldnerverzeichnis vermerkt wird. Dass gegen den Schuldner ein Haftbefehl erlassen worden ist, wird – anders als vor dem 1.1.2013 (vgl. § 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.) – nicht mehr im Schuldnerverzeichnis vermerkt, so dass ein Rehabilitierungsinteresse nicht besteht. Gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird als Eintragungsgrund lediglich angeben, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Der Erlass eines Haftbefehls wird nicht vermerkt.
Ebenso fehlt es an einem Rechtschutzinteresse, wenn der Haftbefehl durch die Abgabe der Vermögensauskunft verbraucht ist. Dann bedarf es seiner förmlichen Aufhebung nicht (LG Tübingen, Beschluss v. 14.4.2015, 5 T 72/15 – Juris; LG Nürnberg-Fürth, DGVZ 2006, 74).
Beschwert wäre ein Schuldner nur, wenn der Gläubiger trotz der Erfüllung der titulierten Forderung weiterhin die Abgabe der Vermögensauskunft mittels des Haftbefehls erzwingen würde. Der Schuldner müsste den Einwand der Erfüllung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen. Würde hierauf die Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, würde dies nach § 775 Nr. 1 ZPO jedoch nur zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit Hinderung der Vollziehung des Haftbefehls führen (vgl. Zöller/Seibel, § 802g Rn. 14), nicht aber zu einer Aufhebung des Haftbefehls. Eine Aufhebung des Haftbefehls sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Auch wenn eine Aufhebung des Haftbefehls auf Antrag des Gläubigers (vgl. LG Frankfurt NJW 1961, 1217, 1218) oder, wenn sich der Gläubiger mit einer vom Schuldner beantragten Aufhebung des Haftbefehls einverstanden erklärt hat (LG Frankenthal, Rpfleger 1986, 268), möglich ist, ändert am fehlenden Rechtsschutzinteresse nichts. Denn Grundlage der Aufhebung des Haftbefehls ist in diesen Fällen allein der Antrag bzw. das Einverständnis des Gläubigers, der Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs bestimmt und dessen Interessen die Zwangsvollstreckung dient (LG Tübingen, Beschluss v. 14.4.2015, 5 T 55/15 – Juris; Zöller/Seibel, vor § 704 Rn. 19).
Hebt das Gericht im Beschwerdeverfahren einen gegen den Schuldner ergangenen Haftbefehl auf Antrag des Gläubigers auf und trifft nur noch eine Kostenentscheidung, so ist für eine weitere Beschwerde mit dem Antrag festzustellen, der Haftbefehl hätte nicht ergehen dürfen, ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben (OLG Düsseldorf, MDR 1995, 312).
Rz. 19a
Hat der Schuldner unverschuldet den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft versäumt, erlässt das Gericht jedoch in Unkenntnis des Entschuldigungsgrunds einen Haftbefehl, hat der Schuldner auch dann noch ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Beschwerde gegen den Haftbefehl, wenn die Abgabe der Vermögensaus...