Rz. 12

Benötigt der Schuldner Unterlagen, um die Vermögensauskunft abgeben zu können, so kann nach Abs. 3 Satz 1 der Gerichtsvollzieher die Vollziehung des Haftbefehls aussetzen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Zugleich mit der Aussetzung der Vollziehung wird ein neuer Termin zur Abgabe bestimmt. Mit Ausnahme der Setzung einer Zahlungsfrist (§ 802f Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt für das Abnahmeverfahren § 802f ZPO entsprechend (BT-Drucks. 10069 S. 29). Soweit Abs. 3 Satz 2 ZPO allerdings die entsprechende Geltung des § 802f ZPO anordnet, so bedeutet dies nicht, dass auch bei einem nicht verhafteten Schuldner § 802i ZPO entsprechend anzuwenden ist. Wäre dies der Fall, so könnte der Gerichtsvollzieher nämlich bei jedem Schuldner eine Verschiebung des Termins anordnen, was in § 802c ZPO jedoch gerade nicht vorgesehen ist (vgl. AG Essen-Borbeck, DGVZ 2016, 31).

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