Rz. 13

Gegen die Maßnahmen des Gerichtsvollziehers (Aussetzung, Ablehnung) steht sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 766 ZPO zu. Der Gerichtsvollzieher kann der Erinnerung abhelfen. Im Falle der Nichtabhilfe legt der Gerichtsvollzieher die Sache dem Vollstreckungsgericht (Richter; § 20 Nr. 17 RpflG) zur Entscheidung vor.

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