1 Normzweck
Rz. 1
Die Norm stellt sicher, dass der verhaftete Schuldner schnellstmöglich in die Lage versetzt wird, die eidesstattliche Versicherung ggü. dem Gerichtsvollzieher zu leisten (Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1).
2 Versorgung etwaiger Haustiere des Schuldners
Rz. 2
Die Verhaftung des Schuldners ist bei Vorhandensein von Haustieren nur zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher für eine ordnungsgemäß sichere Versorgung der dem Schuldner gehörenden Tiere die notwendigen Vorkehrungen ergreift. Für die hierdurch entstehenden Kosten hat der Gläubiger einen angemessenen Vorschuss zu leisten (AG Oldenburg, DGVZ 1991, 174). Der erteilte Vollstreckungsauftrag ist grds. nicht in einen Pfändungsauftrag umzudeuten, wenn er bei dem Schuldner pfändbare Habe vorgefunden wird (LG Essen, DGVZ 1981, 187).
3 Verhaftung
Rz. 3
Zum Verfahren vgl. §§ 145 f. GVGA.
Vor der Verhaftung stellt der Gerichtsvollzieher zunächst fest, dass die angetroffene Person die im Haftbefehl bezeichnete ist. Ein erneuter Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner ist nicht erforderlich (AG Kronach, DGVZ 2003, 157). Auch der aufgrund einer Vorladung freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers erschienene und zur Abgabe der Vermögensauskunft bereite Schuldner kann verhaftet werden. Eine solche Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers entspricht dem Gebot eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und bedeutet nur, dass eine Verhaftung mit polizeilicher Unterstützung unterbleibt (AG Augsburg, DGVZ 2003, 191). Eine Information des Gläubigervertreters über die Verhaftung des – freiwillig bei dem Gerichtsvollzieher erschienenen – Schuldners ist entbehrlich, wenn nicht angenommen werden kann, dass dieser aufgrund der Entfernung seines Büros vom Büro des Gerichtsvollziehers zeitnah erscheinen kann (AG Kronach, DGVZ 2003, 157). Der Gerichtsvollzieher übergibt dem Schuldner bei der Verhaftung eine beglaubige Abschrift des Haftbefehls; eine Zustellung des Haftbefehls ist nicht erforderlich.
Der Gerichtsvollzieher liefert den Schuldner in die nächste zur Aufnahme von Zivilhäftlingen zuständige Justizvollzugsanstalt ein (§ 145 Abs. 1 Satz 7 GVGA). Ist das AG des Haftortes nicht die Dienstbehörde des einliefernden Gerichtsvollzieher, so hat der Gerichtsvollzieher den Justizvollzugsbediensteten darauf hinzuweisen, dass der Schuldner zu jeder Zeit (unverzüglich; Abs. 1 Satz 2 HS 1; vgl. auch § 121 BGB) verlangen kann, bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher des AG des Haftortes die Vermögensauskunft abzugeben (Abs. 1 Satz 1). Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen (Abs. 1 Satz 2 HS 2 i. V. m. § 802f Abs. 5 ZPO).
Rz. 4
Einer Einlieferung in die Justizvollzugsanstalt steht nicht entgegen, dass der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt hat oder seine Absicht dazu erklärt. Die Vollziehung des Haftbefehls wird dadurch nicht gehindert. Bei einem haftunfähigen Schuldner kann die Vollstreckung des Haftbefehls allerdings auf die Vorführung beschränkt werden (AG Elmshorn, DGVZ 1978, 93).
Rz. 5
Befindet sich der Schuldner in Straf- bzw. Untersuchungshaft, kann bereits während des Haftvollzugs die Nachverhaftung aufgrund eines im Arrest- oder Offenbarungsverfahren erlassenen Arrest- bzw. Haftbefehls ausgeführt werden. Der Vollzug ist seitens der Justizvollzugsanstalt durch Notierung von Überhaft sicherzustellen (AG Tiergarten, DGVZ 2000, 63). Allerdings kann die Erzwingungshaft erst nach Beendigung der Untersuchungshaft oder der Strafhaft vollzogen werden (§ 146 Abs. 3 Satz 1 GVGA).
4 Bereitschaft des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft
Rz. 6
Ist der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft bereit, so nimmt sie ihm der Gerichtsvollzieher ab. Dem Gläubiger ist die Teilnahme zu ermöglichen, wenn er dies beantragt hat und die Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt (Abs. 1 Satz 3). Dazu setzt sich der Gerichtsvollzieher i. d. R. fernmündlich mit dem Gläubiger in Verbindung. Ist dieser telefonisch erreichbar und will er nicht teilnehmen oder ist er oder sein Vertreter nicht in Lage, innerhalb eines kurzen Zeitraums anwesend zu sein, so erfolgt die Abnahme der Vermögensauskunft unverzüglich. Über die Angemessenheit der Wartezeit entscheidet der Gerichtsvollzieher (eine bis max. zwei Stunden; vgl. OLG Oldenburg, InVo 2004, 121; AG Worms, DGVZ 2010, 234 = Angesichts der erheblichen Entfernung des Gläubigervertreters vom Ort der Verhaftung, die selbst bei sofortigem Aufbruch auf telefonische Benachrichtigung hin zu einer Verzögerung von nicht unter 4,3 Stunden geführt hätte, wäre ein nicht unerheblicher zeitlicher Verzug eingetreten.). Im Zweifel ist daher dem Recht des Schuldners auf persönliche Freiheit der Vorrang vor dem Teilnahmeinteresse des Gläubigers einzuräumen. Von dem abwesenden Gläubiger fernmündlich übermitt...