Rz. 5

Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Schuldner nach erfolgter Vorführung ohne Abgabe der Vermögensauskunft aus der Haft entlassen wird, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und auch kein Dolmetscher zur Verfügung steht. Hierdurch wird der Haftbefehl nicht verbraucht und die erneute Verhaftung zulässig (AG Kirchheim, DGVZ 1983, 63). Ebenso scheidet eine Anwendbarkeit aus, wenn der Schuldner von Amts wegen entlassen wird (LG Freiburg, MDR 1981, 151).

 

Rz. 6

Ein Zutun des Schuldners liegt vor bei einem Entlassungsantrag des Gläubigers, weil der Schuldner Ratenzahlung verspricht (AG Düsseldorf, MDR 1956, 494). Wegen eines anderen Haftbefehls desselben Gläubiger kann jedoch die Verhaftung erfolgen. Dies deshalb, weil sich die Norm nur auf das betriebene Verfahren und nicht auf die Person des Schuldners bezieht.

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