Rz. 2

Dem Gericht haben alle Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO die von ihnen abgenommenen Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form zu übermitteln. Entsprechendes gilt gemäß § 284 Abs. 7 Satz 3 AO für die Vermögensverzeichnisse, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von den Vollstreckungsbehörden errichtet wurden.

 

Rz. 3

Nach Satz 2 sind außerdem diejenigen Vermögensverzeichnisse zu hinterlegen, die nach gleichwertigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen errichtet werden, sofern die entsprechenden Bestimmungen dies anordnen. Dies trägt den unterschiedlichen Gestaltungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts Rechnung. Zwar kennen nahezu alle Verwaltungsvollstreckungsgesetze ein der Vermögensauskunft entsprechendes Institut, um den Schuldner zur Selbstauskunft über sein Vermögen zu veranlassen. Rechtstechnisch sind diese Institute allerdings unterschiedlich ausgestaltet:

  • einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze ermächtigen die Vollstreckungsbehörde, den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Selbstauskunft zu beauftragen (vgl. § 16 Abs. 3 LVwVG BW, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG); in diesem Fall wird das Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher nach Satz 1 hinterlegt.
  • andere Verwaltungsvollstreckungsgesetze verweisen auf § 284 AO (vgl. § 5 Abs. 1 BVwVG, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 16 Abs. 1 LVwVG BW, Artikel 25 BayVwZVZG); in diesem Fall hinterlegt die Vollstreckungsbehörde das Vermögensverzeichnis selbst nach § 284 Abs. 7 Satz 3 AO.
  • schließlich regeln einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze die Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Abnahme der Selbstauskunft unmittelbar (vgl. § 25 LVwVG RP). Falls das im Rahmen einer solchen Selbstauskunft errichtete Vermögensverzeichnis dem im Rahmen einer Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 bis 7 AO zu errichtenden gleichwertig ist, soll es ebenfalls beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO hinterlegt werden können.
 

Rz. 4

Entscheidend sind dabei die mit der Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse verfolgten Zwecke. Demnach kommt es darauf an, dass die Abgabe einer Selbstauskunft für einen bestimmten Zeitraum die Verpflichtung zur erneuten Abgabe nach denselben Vorschriften sperrt (vgl. § 284 Abs. 4 Satz 1 AO) sowie dass die Auskunft nach ihrem Inhalt (vgl. § 284 Abs. 2 AO) und ihrer Richtigkeitsgewähr (vgl. § 284 Abs. 3 AO) der Vermögensauskunft nach § 284 AO entspricht.

Wird die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses gesetzlich angeordnet, sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 3 zu beachten.

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