Rz. 5

Satz 3 regelt die Löschung der nach Satz 1 oder Satz 2 hinterlegten Vermögensverzeichnisse. Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht

gespeichert.

 

Rz. 6

Danach ist es von Amts wegen zu löschen. Die Befriedigung des Gläubigers vor Ablauf der Frist führt zu keiner vorzeitigen Löschung dieser Daten. Zum Schutz des Schuldners vor erneuter Abgabe einer Vermögensauskunft und aus Gründen der Entlastung der Justiz stehen die Daten aus dem Vermögensverzeichnis zwei Jahre lang für weitere Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Die Löschung der Vermögensverzeichnisse beeinträchtigt die Strafverfolgung wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht, da regelmäßig mindestens ein Gläubiger über einen nach § 802f Abs. 6 ZPO gefertigten Ausdruck verfügt, der den Inhalt des Vermögensverzeichnisses wiedergibt.

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