Rz. 1
Die Regelung bezweckt im Interesse der Effektivität der Zwangsvollstreckung und der Aufwandsminimierung eine zentrale Verwaltung landesweit in elektronischer Form abgebener Vermögensverzeichnisse beim zentralen Vollstreckungsgericht.
1 Zentrales Vollstreckungsgericht (Abs. 1)
Rz. 2
Dem Gericht haben alle Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO die von ihnen abgenommenen Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form zu übermitteln. Entsprechendes gilt gemäß § 284 Abs. 7 Satz 3 AO für die Vermögensverzeichnisse, die im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung von den Vollstreckungsbehörden errichtet wurden.
Rz. 3
Nach Satz 2 sind außerdem diejenigen Vermögensverzeichnisse zu hinterlegen, die nach gleichwertigen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen errichtet werden, sofern die entsprechenden Bestimmungen dies anordnen. Dies trägt den unterschiedlichen Gestaltungen des Verwaltungsvollstreckungsrechts Rechnung. Zwar kennen nahezu alle Verwaltungsvollstreckungsgesetze ein der Vermögensauskunft entsprechendes Institut, um den Schuldner zur Selbstauskunft über sein Vermögen zu veranlassen. Rechtstechnisch sind diese Institute allerdings unterschiedlich ausgestaltet:
- einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze ermächtigen die Vollstreckungsbehörde, den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Selbstauskunft zu beauftragen (vgl. § 16 Abs. 3 LVwVG BW, § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG); in diesem Fall wird das Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher nach Satz 1 hinterlegt.
- andere Verwaltungsvollstreckungsgesetze verweisen auf § 284 AO (vgl. § 5 Abs. 1 BVwVG, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X, § 16 Abs. 1 LVwVG BW, Artikel 25 BayVwZVZG); in diesem Fall hinterlegt die Vollstreckungsbehörde das Vermögensverzeichnis selbst nach § 284 Abs. 7 Satz 3 AO.
- schließlich regeln einige Verwaltungsvollstreckungsgesetze die Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Abnahme der Selbstauskunft unmittelbar (vgl. § 25 LVwVG RP). Falls das im Rahmen einer solchen Selbstauskunft errichtete Vermögensverzeichnis dem im Rahmen einer Vermögensauskunft nach § 284 Abs. 1 bis 7 AO zu errichtenden gleichwertig ist, soll es ebenfalls beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO hinterlegt werden können.
Rz. 4
Entscheidend sind dabei die mit der Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse verfolgten Zwecke. Demnach kommt es darauf an, dass die Abgabe einer Selbstauskunft für einen bestimmten Zeitraum die Verpflichtung zur erneuten Abgabe nach denselben Vorschriften sperrt (vgl. § 284 Abs. 4 Satz 1 AO) sowie dass die Auskunft nach ihrem Inhalt (vgl. § 284 Abs. 2 AO) und ihrer Richtigkeitsgewähr (vgl. § 284 Abs. 3 AO) der Vermögensauskunft nach § 284 AO entspricht.
Wird die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses gesetzlich angeordnet, sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 3 zu beachten.
2 Löschung des Vermögensverzeichnisses (Abs. 1 Satz 3)
Rz. 5
Satz 3 regelt die Löschung der nach Satz 1 oder Satz 2 hinterlegten Vermögensverzeichnisse. Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht
gespeichert.
Rz. 6
Danach ist es von Amts wegen zu löschen. Die Befriedigung des Gläubigers vor Ablauf der Frist führt zu keiner vorzeitigen Löschung dieser Daten. Zum Schutz des Schuldners vor erneuter Abgabe einer Vermögensauskunft und aus Gründen der Entlastung der Justiz stehen die Daten aus dem Vermögensverzeichnis zwei Jahre lang für weitere Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. Die Löschung der Vermögensverzeichnisse beeinträchtigt die Strafverfolgung wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht, da regelmäßig mindestens ein Gläubiger über einen nach § 802f Abs. 6 ZPO gefertigten Ausdruck verfügt, der den Inhalt des Vermögensverzeichnisses wiedergibt.
3 Abruf zu Vollstreckungszwecken (Abs. 2)
Rz. 7
Das von der Befugnis i. S. v. § 802k Abs. 2 ZPO erfasste Auskunftsverlangen ist ein solches, das im Wege des Zwanges durchgesetzt werden kann. Eine derartige Befugnis verleihen vergaberechtliche Verfahrensvorschriften wie z. B. § 7 LVG LSA oder § 16 VOB/A nicht (OLG Sachsen-Anhalt, NJ 2018, S. 124). Satz 1 ermöglicht es nur den Gerichtsvollziehern, die Vermögensverzeichnisse für Vollstreckungszwecke zur Einsichtnahme abzurufen. Ein Vollstreckungszweck wird jedoch erst durch die Vorlage eines Antrags auf Vermögensauskunft gem. § 802a ZPO nebst vorgelegtem Titel begründet. Formell richtig erfolgt dann die Erteilung einer möglichen Abschrift nach Prüfung der Voraussetzungen. Erst im Zuge eines zulässigen und notwendigen Antrags können Feststellungen getroffen werden und zwar ausschließlich vom örtlichen zuständigen Gerichtsvollzieher. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Annahme des Vollstreckungsauftrages vorliegen, dient aber gerade noch nicht dem erst später einsetzenden Vollstreckungszweck. (LG Arnsberg, JurBüro 2018, S. 489).
Rz. 8
Die Regelung betrifft auch den Fall, dass der Gerichtsvollzieher einem Gläubiger, der den Antrag auf Vermögensauskunft inn...