Rz. 29
Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren. Hierbei ist die Art und Weise der Sperrung von nicht erforderlichen Informationen aus Drittauskünften bei Mitteilung an den Gläubiger aus Praktikabilitätsgründen dem Gerichtsvollzieher zu überlassen (AG Deggendorf, DGVZ 2015, 228). Insbesondere Informationen über gelöschte Konten, über welche der Schuldner verfügungsbefugt war, dienen nicht der Vollstreckung (LG Ravensburg, Vollstreckung effektiv 2014, 4 m. w. N.; AG Deggendorf DGVZ 2015, 228). Dem Gläubiger sind allerdings Konten mit bestehender Verfügungsmacht des Schuldners bekannt zu geben (LG Ravensburg, Vollstreckung effektiv 2014, 4 m. w. N.; AG Soest, Vollstreckung effektiv 2014, 216; vgl. Rn. 11 f.). Insbesondere ist dies für Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich und daher nicht zu löschen, auch wenn die Konten Dritter selbst nicht Gegenstand einer Pfändung sein können. Insofern ist zu berücksichtigen, dass Schuldner häufig zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr Konten von nahestehenden Personen benutzen, wobei dem Schuldner die notwendige Verfügungsbefugnis eingeräumt wird. Pfändbar ist bei diesen Konstruktionen ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB auf Herausgabe der auf dem Konto zugunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften (BGH, Vollstreckung effektiv 2008, 47 = WM 2007, 1615 = NJW 2007, 2703). Drittschuldner ist der Kontoinhaber, nicht dessen Bank.
Die Norm sichert somit die alsbaldige Information des Gläubigers und verpflichtet diesen zugleich – wie bei der Eigenauskunft des Schuldners nach § 802f ZPO – auf die gebotene Zweckbindung der erlangten Daten. Eine Unterrichtung des Schuldners von der Einholung der Fremdauskunft ist dagegen nicht vorgesehen, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden. Die Fremdauskunft soll dem Gläubiger Vollstreckungsobjekte aufzeigen, die der Schuldner von sich aus nicht offen gelegt hat. Bringt der Gläubiger ein Arbeitsverhältnis oder eine Kontenverbindung des Schuldners in Erfahrung, wird er versuchen, auf die daraus resultierenden Forderungen des Schuldners im Wege der Forderungspfändung zuzugreifen. Dieser Zugriff nimmt aber je nach Bearbeitungsdauer des Vollstreckungsgerichts einige Zeit in Anspruch. Erführe der Schuldner zwischenzeitlich, dass der Gläubiger über die Existenz eines Kontos informiert wurde, läge es nahe, dass er den dortigen Guthabenbetrag abhebt, bevor eine Pfändung wirksam werden kann. Anstelle einer Unterrichtung des Schuldners über die eingeholte Fremdauskunft sieht § 802f Abs. 3 ZPO deshalb dessen frühzeitige Belehrung über die Möglichkeit der Einholung einer Fremdauskunft nach § 802l ZPO vor.