Rz. 34

In Abs. 4 hat der Gesetzgeber zeitliche Grenzen für Auskunftsansprüche von Folgegläubigern normiert. Daten nach Abs. 1 Satz 1, die innerhalb der letzten 3 Monate eingegangen sind, darf der Gerichtsvollzieher einem weiteren Gläubiger (Folgegläubiger) mitteilen, sofern die Voraussetzungen für die Datenerhebung (vgl. RZ 6 ff.) auch beim Folgegläubiger vorliegen. Dies hat der Gerichtsvollzieher von Amts wegen zu überprüfen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Folgegläubiger die Tatsache, dass die Daten in einem anderen Verfahren erhoben wurden und den Zeitpunkt ihres Eingangs bei ihm mitzuteilen. Eine erneute Auskunft ist auf Antrag des weiteren Gläubigers einzuholen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seit dem Eingang der Auskunft eine Änderung der Vermögensverhältnisse, über die nach Abs. 1 Satz 1 Auskunft eingeholt wurde, eingetreten ist (vgl. LG Ulm, DGVZ 2021, 239). Übermittelt der Gerichtsvollzieher Daten nach Abs. 4 Satz 1 an einen Folgegläubiger, so hat er den Schuldner davon innerhalb von 4 Wochen nach der Übermittlung in Kenntnis zu setzen (Abs. 5 Satz 1). Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen (Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 850d Abs. 1 Satz 3 ZPO). Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist (Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 850d Abs. 2 ZPO). 

 

Rz. 35

Die Übermittlung soll nur erfolgen, wenn die Auskunft nicht älter als drei Monate (Fristberechnung: § 222 ZPO) ist, da nur in diesem Zeitraum die Auskunft noch als hinreichend aktuell anzusehen ist. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Übermittlung innerhalb der Frist von drei Monaten auch an mehrere weitere Gläubiger zulässig. Hierbei ist auf den Zeitraum zwischen dem Eingang der Daten beim Gerichtsvollzieher in dem Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem sie erhoben wurden, und dem Eingang des Antrags im zweiten Verfahren abzustellen. Die Zeitspanne von drei Monaten stellt lediglich die zeitliche Grenze dar, bis zu welcher der Gerichtsvollzieher dem weiteren Gläubiger zulässigerweise von ihm gespeicherte Daten zukommen lassen darf (BT-Drucks. 18/7560 S. 38). Insbesondere bestimmt die Vorschrift nicht, dass der Gerichtsvollzieher den Inhalt jeder einzelnen Erhebung drei Monate speichern müsste. Vielmehr wird allein die weitere Nutzung zulässigerweise noch vorhandener, dem Gerichtsvollzieher ohne weiteres verfügbarer Ermittlungsergebnisse klarstellend geregelt.

 

Rz. 36

Nicht für Zwecke der Vollstreckung erforderliche Daten sind ebenfalls nach Abs. 2 zu löschen (RZ 29). Demzufolge ist der Gerichtsvollzieher nicht verpflichtet, auf einen Antrag auf Einholung von Schuldnerinformationen gezielt nach ihm etwa noch vorliegenden Daten zur Weitergabe zu suchen. Ebenso wenig kann ein weiterer Gläubiger einen Antrag darauf stellen, dass ihm nur oder vorrangig solche Daten weitergegeben werden, die auf Antrag eines früheren Gläubigers eingeholt wurden. Dem weiteren Gläubiger bleibt es allerdings unbenommen, eine erneute Datenerhebung zu verlangen. Ein solches Verlangen kann auch bereits vorsorglich im ursprünglichen Vollstreckungsauftrag unter Verwendung des durch die Gerichtsvollzieher-Formularverordnung eingeführten amtlichen Formulars gestellt werden. Um dem Gläubiger die Entscheidung hierüber zu ermöglichen, bestimmt Abs. 4 Satz 2 , dass der Gerichtsvollzieher dem weiteren Gläubiger den Umstand der Erhebung der weitergeleiteten Daten in einem anderen Verfahren und das Eingangsdatum mitteilt. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich zwischenzeitlich die zu erhebenden Daten geändert haben, entspricht es dem Grundsatz der Datensparsamkeit, die vorhandenen Daten vor Ablauf von drei Monaten nicht erneut zu erheben (BT-Drucks. 18/7560 S. 38). Anhaltspunkte hat der weitere Gläubiger dem Gerichtsvollzieher anzugeben. Der nachvollziehbare Vortrag von Anhaltspunkten ist als hinreichende Grundlage für die Durchführung einer erneuten Erhebung anzusehen; dabei dürfen keine überspannten Anforderungen an den weiteren Gläubiger gestellt werden.

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